Überlässt der Mieter seine Wohnung einer anderen Person, ist dies in der Regel nicht möglich.

So bestimmt § 540 Abs. 1 BGB, dass „der Mieter ohne Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt ist, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen.

Eine solche Gebrauchsüberlasssung, etwa durch Untervermietung, stellt regelmäßig einen Kündigungsgrund dar.

Der BGH hat jedoch am 12.06.2013 in einer Leitsatzentscheidung erklärt, dass eine Kündigung wegen unbefugter Gebrauchsüberlassung der Mietsache nicht statthaft ist, sofern es sich bei der anderen Person um den Ehegatten des Mieters handelt.

Zur Begründung wird angeführt, dass sich der Ehegatte nicht als fremde Person im Sinne der mietrechtlichen Vorschriften, also nicht als Dritter, darstellt.

Dieses ergibt sich auf Grund von Sinn und Zweck der mietrechtlichen Regelungen und unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich garantierten Stellung der Familie. Die Familie des Mieters wird sozusagen als eine Partei betrachtet.

Daran soll sich auch nichts ändern, wenn der Ehegatte, der als Vertragspartei im Mietvertrag steht, wie im vorliegenden Fall (Az. XII ZR 143/11) auf Grund von Trennung (vorübergehend) ausgezogen ist.

Es handelt sich bei der Wohnung gleichwohl weiterhin um die Ehewohnung. Diesen Charakter verliert sie erst mit der endgültigen Gebrauchsüberlassung an den Partner.

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Simon Schmitz-Berg, Rechtsanwalt für Familienrecht

Simon Schmitz-Berg
Rechtsanwalt