Das Unterhaltsrecht ist ein führendes Gebiet des Familienrechts. Unter Unterhalt versteht man Leistungen zur Sicherstellung des Lebensbedarfs einer Person. Die Verpflichtung, Unterhalt zu leisten, kann sich aus einer vertraglichen Vereinbarung oder kraft Gesetzes ergeben. Ein veralteter Begriff lautet auch Alimente, was in der französischen Sprache soviel wie „Lebensmittel“ oder „Nahrung“ bedeutet.

In der anwaltlichen Praxis nimmt der Ehegattenunterhalt und Geschiedenenunterhalt breiten Raum ein. Grundsätzlich sollen getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten den durch die Ehe geprägten Standard aufrechterhalten können, wobei zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt bzw. Geschiedenenunterhalt unterschieden wird.

Der Geschiedenenunterhalt kann unter dem sich aus den ehelichen Lebensverhältnissen ergebenden Unterhalt herabgesetzt werden und auch zeitlich begrenzt werden. Ein Verzicht, bei dem die Interessen betreuungsbedürftiger Kinder beeinträchtigt werden oder Sozialhilfebedürftigkeit herbeigeführt wird ist unwirksam. Auf den Trennungsunterhalt kann für die Zukunft nicht verzichtet werden. Auch nicht durch einen notariellen Vertrag. Auf Trennungsunterhalt, der bereits angefallen und rückständig ist, kann jedoch verzichtet werden. Der Scheidungsunterhalt ist auch gemäß § 1586 BGB verwirkt, wenn der Berechtigte eine neue Ehe eingeht. Die Regelungen des Unterhaltsrechts gelten entsprechend für Lebenspartner.

Seit dem 1. Januar 2008 ist das neue Unterhaltsrecht in Kraft. Es stärkt die Stellung der Kinder. Die Eltern, die die Kinder betreuen sind gleichgestellt, egal ob die Eltern miteinander verheiratet waren. Die die Kinder betreuenden Elternteile müssen eher eine Erwerbstätigkeit aufnehmen.

Waren vor der Gesetzesänderung grundsätzlich nach der Scheidung der Ehegatten die ehelichen Lebensverhältnisse das Maß für den Unterhaltsbedarf, so gilt jetzt nach § 1569 der Grundsatz der Eigenverantwortung. Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Grundsätzlich besteht danach nur noch ein Unterhaltsanspruch, so lange ein Ehegatte ehebedingte Nachteile bei seiner Einkommenserzielung erleidet. In Zukunft gilt, daß der berechtigte Ehegatte durch den nach der Scheidung zu zahlenden Unterhalt nicht mehr so gestellt werden muss als ob er nicht geschieden wäre, sondern so, als ob er nicht geheiratet hätte.

Haben beide Ehegatten während der Ehe immer gearbeitet, egal ob Kinder zu betreuen waren oder nicht, und war die Erwerbstätigkeit während der Ehe keine andere als vor der Ehe, dann sind durch die Ehe keine Nachteile entstanden, auch wenn ein Ehegatte weniger verdient. Er würde auch dann weniger verdienen, wenn er gar nicht geheiratet hätte. Ist es jedoch während der Ehe dazu gekommen, dass ein Ehegatte z.B. wegen der Betreuung der Kinder seine Erwerbstätigeit ganz oder teilweise eingestellt hat, dann gilt auch in Zukunft wohl ein sogenanntes Altersphasenmodell. Danach hat der die Kinder betreuende Ehegatte ab einem bestimmten Alter der Kinder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Dies regeln Leitlinien der verschiedenen Oberlandesgerichte.

Demnach hatte vor der Gesetzesänderung der die Kinder betreuende Elternteil bis zum Besuch einer weiterführenden Schule in der Regel keine Verpflichtung zu Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Ab dem Besuch der weiterführenden Schule bis zum 16. Lebensjahr eines Kindes bestand dann die Verpflichtung zur Aufnahme einer Halbtagsbeschäftigung. Nach dem 16. Lebensjahr musste vollzeitig gearbeitet werden.

Nach der gesetzlichen Änderung wird es wohl dazu kommen, dass nach dem 3. Lebensjahr eines Kindes bis zu Grundschulzeit eine geringfügige Tätigkeit erwartet werden kann. Danach schließt sich bis zum 14. Lebensjahr eine Halbtagsbeschäftigung an. Ab dem 14. Lebensjahr wird dann eine Vollzeittätigkeit erwartet. Die Entwicklung der dahingehenden Rechtssprechung ist jedoch noch nicht abgeschlossen.

Unterhaltsansprüche sollten auf der Grundlage einer individuellen anwaltlichen Beratung ermittelt und geltend gemacht werden. Haben Sie Fragen in Bezug auf Trennung und Unterhalt?  Sprechen Sie uns an unter E-Mail: info@borgelt.de oder Telefon: +49.211.5858990.

Simon Schmitz-Berg, Rechtsanwalt für Familienrecht

Simon Schmitz-Berg
Rechtsanwalt