Am 1. September 2009 ist eine Gesetzesänderung durch das Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes eingetreten. Ab sofort erfolgt keine Gesamtsaldierung mehr, sondern jedes einzelne Versorgungsanrecht wird unter Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes geteilt.

Mit dem Versorgungsausgleich werden in der Ehe erworbene Rentenanwartschaften beider Ehegatten berücksichtigt. Bei der Scheidung findet ein Wertausgleich statt.

Der Versorgungsausgleich wird von Amts wegen durch die Gerichte bearbeitet.

Eine weitere Neuerung des neuen Versorgungsausgleichsgesetz ist § 3 Abs. 3 VersAusglG. Danach findet bei einer Ehedauer von bis zu drei Jahren der Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies ausdrücklich beantragt.

Ein Versorgungsausgleich kann durch Vereinbarung der Ehepartner ausgeschlossen oder modifiziert werden. Sofern eine notarielle Vereinbarung hierzu getroffen wurde, ist keine Jahresfrist zwischen der notariellen Vereinbarung und dem Scheidungsantrag mehr einzuhalten. Dies wurde abgeschafft. Ebenso wurde abgeschafft, dass das Familiengericht den Ausschluss des Versorgungsausgleichs genehmigen muss. Es findet nur noch eine sogenannte Inhaltskontrolle des Gerichts statt.

Der Versorgungsausgleich bestimmt wesentlich die spätere Altersversorgung der Geschiedenen. Haben Sie Fragen in Bezug auf die Verteilung der Rentenanwartschaften und den Versorgungsausgleich? Sprechen Sie uns an unter E-Mail: info@borgelt.de oder Telefon: +49.211.5858990.

Simon Schmitz-Berg, Rechtsanwalt für Familienrecht

Simon Schmitz-Berg
Rechtsanwalt