Borgelt&Partner Rechtsanwälte mbB
  • Rechtsanwälte
    • Dr. Rainer Borgelt
    • Eva N. Dzepina LL.M. (UK)
    • Simon Schmitz-Berg
    • Chuya Kojima
    • Charlotte Herbertz
    • Cornelius Vetter
  • Schwerpunkte
    • Private
      • Arbeitsrecht
      • Bankenrecht
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Mietrecht
      • Sozialrecht
      • Strafrecht
      • Verkehrsrecht
    • Unternehmen
      • Arbeitsrecht
      • Handels- und Gesellschaftsrecht
      • Markenrecht
      • IT- + Internetrecht
      • Patentrecht
      • Wettbewerbsrecht
      • Wirtschaftsrecht
    • Kulturgüter
      • Kunstrecht
      • Urheberrecht
    • International
      • Schiedsverfahren
      • Wirtschaftsrecht
  • Service
    • Formulare
    • Terminsvertretung
    • Impressum
    • Kontakt
    • Datenschutz
    • Login
    • Stellenanzeigen
  • Tel: +49 211 5858990
  • Deutsch
  • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
  • Menü Menü

BGH: Zeitraum für nachehelichen Betreuungsunterhalt

Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein oder wesentlich auf das Alter des Kindes, etwa während der Kindergarten- und Grundschulzeit, abstellt, wird den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht

(im Anschluss an das Senatsurteil vom 30.03.2011 – FamRZ 2011, 791). Für die Betreuung des gemeinsamen Kindes ist grundsätzlich auch der barunterhaltspflichtige Elternteil in Betracht zu ziehen, wenn er dies ernsthaft und verlässlich anbietet. Wie bei der Ausgestaltung des Umgangsrechts nach § 1570 BGB maßgeblich auf das Kindeswohl abzustellen, hinter dem rein unterhaltsrechtliche Erwägungen zurücktreten müssen (im Anschluss an das Senatsurteil vom 15.09.2010 – XII ZR 20/09 – FamRZ 2010, 1880).

Urteil des BGH vom 1.06.2011 Aktenzeichen: XII ZR 45/09

Mit der Neuregelung des Betreuungsunterhalts durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.2007 (BGBI. I S. 3189) hat der Gesetzgeber einen auf drei Jhre befristeten Basisunterhalt eingefürht, der aus Gründen der Billigkeit verlängert werden kann (BT-Drucks. 16/6980 S. 8f.). Zugleich hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung dem unterhaltsberechtigten Elternteil die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Dauer von drei Jahren hinaus auferlegt. Ein solch gestufter Übergang setzt aber nach dem Willen des Gesetzgebers voraus, dass der unterhaltsberechtigte Elternteil kind- und/oder elternbezogene Gründe vorträgt, die einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit des betreuendenElternteils mit Vollendung des dritten Lebensjahrs entgegenstehen.

Falls Sie Beratung benötigen, wenden Sie sich bitte unmittelbar an unsere Fachanwältin für Familienrecht unter info@borgelt.de oder telefonisch unter 0211-5858990.

E-Mail: info@borgelt.de
Telefon: +49.211.5858990.

Simon Schmitz-Berg, Rechtsanwalt für Familienrecht

Simon Schmitz-Berg
Rechtsanwalt

Familienrecht Infos

  • Ihr kompetenter Anwalt für Familienrecht in Düsseldorf
  • Aufhebung Lebenspartnerschaft
  • Familienrecht Kosten
  • Sorgerecht – Umgangsrecht
  • Trennung und Scheidung
  • Meine Scheidung App für IPhone und IPad
  • Unterhalt
  • Versorgungsausgleich – Rente
  • Verwandtenunterhalt – Elternunterhalt
  • Zugewinnausgleich

Familienrecht Blog

  • SPD will gleichberechtigte Ehe von Homosexuellen durchsetzen13. März 2017 - 17:15
  • Volle Elternschaft bei eingetragener Lebenspartnerschaft2. März 2017 - 16:57
  • Herabsetzung nachehelichen Krankheitsunterhalts3. Januar 2017 - 14:49
  • Keine Wohnungsräumung bei Gebrauchsüberlassung an Ehegatten2. Januar 2017 - 21:47
  • Unterhaltsanspruch nach Erreichen des Rentenalters4. Dezember 2016 - 21:34
  • Elternunterhalt nicht vom Lebensstandard der Kinder abhängig3. Dezember 2016 - 21:35
  • Bundesverfassungsgericht: Unterhaltsrechtsprechung in Teilen verfassungswidrig22. November 2016 - 21:53
  • BGH: Zeitraum für nachehelichen Betreuungsunterhalt18. November 2016 - 14:55
  • BGH: Geschiedenenunterhalt: bisheriger Lebensstandard unerheblich17. November 2016 - 21:56
  • Güterstandsvereinbarung bei Eheschließung im Ausland16. November 2016 - 18:25
© Copyright - Borgelt & Partner Rechtsanwälte mbB 2026 - Taubenstr. 22 - 40479 Düsseldorf
  • Impressum
  • Kontakt
  • Datenschutz
Link to: Torten als Kunst und Design Link to: Torten als Kunst und Design Torten als Kunst und DesignLink to: Elfenbeinhandel, CITES, Antiquitäten Link to: Elfenbeinhandel, CITES, Antiquitäten InfoElfenbeinhandel, CITES, Antiquitäten
Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen
Zum Ändern Ihrer Datenschutzeinstellung, z.B. Erteilung oder Widerruf von Einwilligungen, klicken Sie hier: Einstellungen