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Volle Elternschaft bei eingetragener Lebenspartnerschaft

Im norditalienischen Trient hat ein Gericht beiden Partnern die volle Elternschaft für ein durch Leihmutterschaft in Kanada geborenes Kind zugesprochen.

Einer der Partner eines homosexuelle Paares hat mit seinem Samen im Rahmen einer dort zulässigen Leihmutterschaft ein Kind gezeugt, welches dort auch geboren wurde.

Obwohl das italienische Recht eine Leihmutterschaft verbietet, hat sich sich das Gericht bei der Frage des anderen Partners, der nicht der biologische Vater des Kindes ist, einzig nach dem Kindeswohl gerichtet. Hierbei hat es klargestellt, dass es nach seiner Ansicht nicht nur eine biologische Vaterschaft gebe, sondern diese sich auch aus dem unbestreitbaren Willen ergeben könne, dieses Kind in Sicherheit großzuziehen.

Beachtenswert ist hierbei insbesondere, dass es nach Auffassung des Gerichts gar nicht mehr auf die Zulässigkeit einer Adoption ankomme, da beide Partner von vornherein in der gemeinsamen Absicht gehandelt haben, die Geburt auf diese Weise durchzuführen und das Kind gemeinsam erziehen zu wollen. Insoweit gelte für beide von vornherein die „volle Elternschaft“.

Ob und welche Auswirkung diese Entscheidung für homosexuelle Paare in Deutschland haben wird, bleibt jedoch noch abzuwarten.

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Simon Schmitz-Berg, Rechtsanwalt für Familienrecht

Simon Schmitz-Berg
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