Die Vereinbarung der Gütertrennung bei Geltung des deutschen Güterrechtsstatuts durch eine bei Eheschließung im Ausland (hier auf Mauritius) gegenüber dem Standesbeamten abgegebene Erklärung zur Wahl des Güterstandes ist wirksam.

Der BGH hat jüngst entschieden, dass die Wahl des ehelichen Güterstandes bei einer Eheschließung im Ausland nach den landestypischen Formen vereinbart werden kann.

Im vorliegenden Fall streiten die Parteien um die Verpflichtung des Antragsstellers zur Auskunftserteilung im Zugewinnausgleichsverfahren nach deutschem Güterrecht. Die in Deutschland lebenden Parteien schlossen am 26. Dezember 2002 vor dem Standesbeamten in Port Luis / Mauritius die Ehe. Da die Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt haben, ist nach Art. 15 Abs. 1 EGBGB iVm Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB hinsichtlich der güterrechtlichen Wirkungen der Ehe deutsches Recht anzuwenden. Nach deutschem Recht könne der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft nur durch den Abschluss eines formgültigen Ehevertrages ausgeschlossen werden. Dies ist hier nicht erfolgt. Die Parteien haben jedoch durch ihre gemeinsame Erklärung zur Wahl des Güterstandes gegenüber dem Standesbeamten bei der Eheschließung auf Mauritius wirksam den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen und Gütertrennung vereinbart. Die Antragsgegnerin kann somit keinen Zugewinn verlangen und folglich auch nicht den Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 1 BGB geltend machen.

BGH Urteil vom 13.07.2011 Aktenzeichen: XII ZR 48/09

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Simon Schmitz-Berg, Rechtsanwalt für Familienrecht

Simon Schmitz-Berg
Rechtsanwalt