Der Zugewinnausgleich ist ein Begriff des Familienrechts. Endet eine Ehe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Scheidung, kann auf Antrag eines der Eheleute ein Zugewinnausgleichsverfahren vor dem Familiengericht durchgeführt werden.

Für beide Ehepartner ist eine frühzeitige anwaltliche Beratung, das heisst zur Zeit der Trennung wichtig. Ebenso wie im Unterhaltsbereich ist auch über den Zugewinnausgleich nicht zwangsläufig gerichtlich zu streiten. In diesem Bereich liegt ein großes Einigungspotential.

Das bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet die Zugewinngemeinschaft, die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft. Die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft müssen im Rahmen eines Ehevertrags notariell vereinbart werden. Der gesetzliche Güterstand ist die sogenannte Zugewinngemeinschaft. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass bei Beendigung der Ehe ein Vermögensausgleich stattfindet.

Am 1. September 2009 ist eine Gesetzesreform in Kraft getreten.

Die Höhe des Zugewinnausgleichs wird ermittelt, indem für jeden Ehegatten gesondert festgestellt wird, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang während der Ehe Zugewinn erzielt wurde. Zugewinn ist gemäß § 1373 BGB der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt. Das heisst sowohl das Anfangsvermögen, als auch das Endvermögen müssen zu bestimmten Stichtagen, nämlich dem Stichtag der Eheschließung (Anfangsvermögen) als auch dem Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrages (Endvermögen) festgestellt werden.

Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den des anderen Ehegatten, steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu. Nach der Gesetzesänderung im September 2009 werden Manipulationen des Ausgleichsverpflichteten zu Lasten des Berechtigten vor und nach dem Stichtag des Endvermögens erschwert. Außerdem kommt auch ein sogenanntes “negatives Anfangsvermögen”, das heisst Schulden zur Berechnung. Dies ist günstig und gerecht in den Fällen, in dem ein Ehegatte die Schulden des anderen Ehegatten während der Ehe getilgt hat.

Nach wie vor werden auch Schenkungen, Erbschaften, ein vorweg genommenes Erbe sowie Ausstattungen dem Anfangsvermögen zugerechnet.

Das Endvermögen ist nach der Legaldefinition des § 1375 Abs. 1 Satz 2 BGB das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstandes gehört. Wie bei der Ermittlung des Anfangsvermögen sind auch beim Endvermögen alle rechtlich geschützten Positionen von wirtschaftlichem Wert zu berücksichtigen. Seit der Novellierung des Zugewinnausgleichsrechts zum 1. September 2009 sind auch beim Endvermögen Schulden über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

Ein wichtiger Punkt bei der Ermittlung des Endvermögens ist auch die Prüfung von Hinzurechnungen nach § 1375 Abs. 2 BGB. Dadurch wird der andere Ehegatte vor illoyalen Vermögensverfügungen eines Ehegatten geschützt.

Bei Scheidung muß zumindest ein Ehegatte durch einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt vor Gericht vertreten werden. Haben Sie Fragen in Bezug auf eine Scheidung und Zugewinn? Dann rufen Sie uns an unter Tel: 0211.5858990 oder schreiben Sie an info@borgelt.de.

Simon Schmitz-Berg, Rechtsanwalt für Familienrecht

Simon Schmitz-Berg
Rechtsanwalt