Nach § 1601 BGB bestehen zwischen Verwandten gerader Linie gegebenenfalls lebenslange Unterhaltsansprüche. Verwandte in gerader Linie sind Großeltern, Eltern, Kinder, Enkel. Nicht nur Kinder können und müssen lebenslang von ihren Eltern Unterhalt verlangen, wenn sie bedürftig sind, sondern auch Eltern von ihren Kindern. Da die Pflegekosten steigen, gleichzeitig aber Renten stagnieren, gewinnt die Frage der Berechnung des Elternunterhalts zunehmend an Bedeutung. Dies zeigt sich an der steigenden Zahl höchstrichterlicher Entscheidungen zum Elternunterhalt.

Oft geht es um die Kosten der Heimunterbringung von Eltern. Die Unterhaltsverfahren werden meist von Sozialhilfeträgern, die für die Heimkosten zum Teil oder ganz aufkommen, gegen die erwachsenen Kinder geführt. Eltern stehen in der Unterhaltsrangfolge hinter Kindern, Ehegatten und Enkelkindern. Auch beim Elternunterhalt werden die Unterhaltsansprüche geprüft, indem der Bedarf der Eltern und die Leistungsfähigkeit der volljährigen Kinder sowie deren Familien ermittelt werden. Die Berechnung ist kompliziert, so dass Sie sich beraten lassen sollten.

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Simon Schmitz-Berg, Rechtsanwalt für Familienrecht

Simon Schmitz-Berg
Rechtsanwalt