Wird eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft beendet, kommt eine Ausgleichszahlung wegen finanzieller Leistung eines Partners für Erwerb und Umbau eines Einfamilienhauses jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn diese Leistungen nicht deutlich die Höhe einer ortsüblichen Miete übersteigt.

Grundsätzlich können Arbeitsleistungen jedoch zu Ausgleichsansprüchen führen, da sie eine geldwerte Leistung darstellen.

BGH Leitsatzentscheidung vom 08.05.2013 Az. XII ZR 132/12
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Simon Schmitz-Berg, Rechtsanwalt für Familienrecht

Simon Schmitz-Berg
Rechtsanwalt