ArbG Düsseldorf: Ein Betriebsratsvorsitzender kann trotz eigenmächtigen Urlaubsantritts nicht fristlos gekündigt werden (Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.03.2016 – 10 BV 253/15 -).

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein eigenmächtiger Antritt von zwei unbezahlten Urlaubstagen bei einem ohnehin freigestellten langjährigen Betriebsratsvorsitzenden nicht in jedem Fall eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Die Anforderungen an fristlose Kündigung seien vielmehr sehr hoch anzusetzen

Eine Gießerei mit rund 1.050 Beschäftigten, hatte geltend gemacht, dass ihr Betriebsratsvorsitzender einen zweitägigen Urlaub zwecks Besuchs einer gewerkschaftlichen Schulungsmaßnahme eigenmächtig angetreten habe. Die Urlaubsbewilligung sei vorher mehrfach ausdrücklich von dem zuständigen Personalleiter wegen dringend zu erledigender Aufgaben und aufgrund der Kurzfristigkeit des Urlaubsbegehrens abgelehnt worden. Die Arbeitgeberin hatte deshalb beim Arbeitsgericht die Ersetzung der vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung erforderlichen Zustimmung des Betriebsrats beantragt. Hilfsweise hat sie den Ausschluss des Vorsitzenden aus dem Betriebsrat beantragt, da er quasi “im Alleingang” immer wieder Beteiligungsrechte missbräuchlich ausnutze. So sei z. B. über einen Antrag auf Mehrarbeit nicht entschieden worden, um den Arbeitgeber zu einem Verzicht auf Ausschlussfristen zu bewegen. Mitglied der Geschäftsleitung hat Urlaub angeblich vorab bewilligt.

Der Betriebsratsvorsitzende und der Betriebsrat vertraten demgegenüber die Auffassung, dass ein Mitglied der Geschäftsleitung den Urlaub vorab bewilligt habe. Der Vorsitzende könne zudem die Lage seiner Arbeitszeit nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmen. Ein Ausschluss aus dem Betriebsratsgremium komme nicht in Betracht, da nicht er persönlich, sondern der Betriebsrat als solcher die Entscheidungen treffe. Abmahnungsfreie Beschäftigung seit 15 Jahren ist zu Gunsten des Betriebsratsvorsitzenden auszulegen.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf wies die Anträge der Arbeitgeberin zurück. Der eigenmächtige Urlaubsantritt sei allerdings eine Pflichtverletzung. Aufgrund der weiter erforderlichen Interessenabwägung genüge er aber ausnahmsweise nicht als Grund für eine fristlose Kündigung. Zu Gunsten des Betriebsratsvorsitzenden sei zu berücksichtigen, dass dieser seit 15 Jahren beschäftigt sei, es keine Abmahnung gegeben habe und die Anforderungen an die fristlose Kündigung sehr hoch seien, da der Vorwurf mit der besonders geschützten Betriebsratstätigkeit zusammenhänge.

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Dr. Rainer Borgelt, Rechtsanwalt für Unternehmensrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Versicherungsrecht, Zivilrecht

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