Die Kündigung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit gemäß § 623 BGB der Schriftform. Das bedeutet, dass ein Kündigungsschreiben im Orginal unterzeichnet übergeben wird. Eine Kündigung per Telefax, E-Mail oder gar SMS – aber auch mit einer nur ausgedrucken Unterschrift – ist daher regelmäßig unwirksam. Ferner kann sich die Unwirksamkeit aus dem Kündigungsschutzgesetz ergeben, soweit Kündigungsschutz besteht.

Wird eine Kündigung nicht innerhalb von drei Wochen ab Zugang durch eine Klage beim Arbeitsgericht angegriffen, gilt sie als wirksam. Diese Klagefrist des Kündigungsschutzgesetzes gilt seit 1. Januar 2004 für alle Kündigungen und alle Unwirksamkeitsgründe (mit Ausnahme des Schriftformmangels), muss also in jedem Fall eingehalten werden.

Ebenso wichtig ist die Frage, ob die Kündigung wirklich durch einen Zeichnungsberechtigten ausgesprochen wurde. Beispielsweise ob der Geschäftsführer oder nur ein dazu beauftragter Vertreter die Kündigung unterzeichnet hat. Dies kann für den Arbeitnehmer die unverzügliche (!) Zurückweisung der Kündigung erforderlich machen. Unverzüglich heißt in diesem Fall nur wenige Tage, längstens eine Woche nach Erhalt der Kündigung. Arbeitnehmern ist daher zu empfehlen sofort nach Erhalt der Kündigung, auf jeden Fall jedoch innerhalb der Klagefrist von 21 Tagen einen Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzuzuziehen und – im Zweifel gegen jede – Kündigung zumindest eine fristwahrende Kündigungsschutzklage zu erheben oder einlegen zu lassen. Oft kann sodann auch außergerichtlich ein Vergleich vereinbart oder ein Abwicklungs- oder Aufhebungsvertrag verhandelt und abgeschlossen werden.

Die Kündigung bedarf – von wenigen Ausnahmen abgesehen- keiner Begründung. Sie soll jedoch aufgrund der Regelungen im Sozialgesetzbuch III den Hinweis enthalten, dass sich der Arbeitnehmer bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend melden muss und eigene Aktivitäten bei der Suche nach einer Arbeitsstelle erforderlich sind.

Die Wirksamkeit der Kündigung beurteilt sich ausschließlich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Erklärung. Auf einen nachträglichen Wegfall des Kündigungsgrundes kommt es daher im Grunde nicht an. In der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung ist jedoch der Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers anerkannt, der bestehen kann, wenn der Kündigungsgrund nachträglich wegfällt.

Ein gesetzlicher Anspruch auf Zahlung einer Abfindung im Zusammenhang mit einer Kündigung besteht – bis auf wenige Ausnahmen – grundsätzlich nicht! Abfindungen werden in der Regel aufgrund von Verhandlungen im Wege eines gerichtlichen Kündigungsschutzverfahrens oder in einem Abwicklungs- oder Aufhebungsvertrag geregelt.

Als Kündigungsgründe kommen nach dem Kündigungsschutzgesetz betriebsbedingte, verhaltensbedingte und personenbedingte Gründe in Betracht. Seit dem 1. Januar 2004 ist in Betrieben mit in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmern eine ordentliche Kündigung unwirksam, wenn sie nicht sozial gerechtfertigt ist. Für Arbeitnehmer, die schon vor dem 1. Januar 2004 bei dem Arbeitgeber beschäftigt waren, gilt jedoch aufgrund einer Übergangsregelung die alte Rechtslage weiter.

Eine außerordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Dies setzt jedoch einen wichtigen Grund für die Kündigung voraus, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar macht. Die außerordentliche Kündigung kann auch mit einer sozialen Auslauffrist ausgesprochen werden. Wichtige Gründe können beispielhaft eine Straftat im Betrieb (z.B. Arbeitzeitbetrug, Diebstahl auch von geringwertigen Sachen, siehe Bienenstichfall, Untreue, Körperverletzung), beharrliche Arbeitsverweigerung, grobe Beleidigung, oder ein sonstiger gravierender Vertrauensbruch sein.

Bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen sollte ein Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht herangezogen werden. Haben Sie Fragen in Bezug auf eine Kündigung? Sprechen Sie uns an per E-Mail: info@borgelt.de oder Telefon: +49.211.5858990.

Dr. Rainer Borgelt, Rechtsanwalt für Unternehmensrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Versicherungsrecht, Zivilrecht

Dr. Rainer Borgelt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht