Auch leitende Angestellte können sich auf die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetz berufen. Indes unterscheidet sich dieser Kündigungsschutz vom Kündigungsschutz für “normale” Arbeitnehmer unter zwei Gesichtspunkten:

Einerseits werden aufgrund der besonderen Vertrauensstellung, die ein leitender Angestellter im Verhältnis zum Arbeitgeber genießt, an das Verhalten und an die Loyalität, höhere Anforderungen gestellt. So kann schon geringes Fehlverhalten im Vertrauensbereich bei einem leitenden Angestellten durchaus Anlass für eine verhaltensbedingte Kündigung sein.

Ferner genießen leitende Angestellte einen verminderten Bestandsschutz. Auch wenn eine Kündigung rechtlich unbegründet ist, kann der Arbeitgeber einseitig durch einen Auflösungsantrag die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durchsetzen.

Bei der verhaltensbedingten Kündigung von Führungskräften sind die rechtlichen Anforderungen geringer. Eine solche läßt sich gegenüber einem leitenden Angestellten einfacher durchsetzen als gegenüber anderen Mitarbeitern. Die herausgehobene Stellung begründet im Hinblick auf das Verhalten von leitenden Angestellten höhere Maßstäbe. Je exponierter die Stellung eines leitenden Angestellten in der Unternehmenshierarchie ist, desto höher sind auch die Anforderungen, die an das Verhalten gestellt werden können. Während bei Arbeitsverhältnissen regelmäßig bei Verfehlungen im Vertrauensbereich Abmahnungen ausgesprochen werden müssen, kann dies bei leitenden Angestellten eher entbehrlich sein.

Bei betriebsbedingten Kündigungen wird es sich ebenso regelmäßig für den Arbeitnehmer negativ auswirken, eine Führungsposition innezuhaben. Zwar gelten bei betriebsbedingten Kündigungen für leitende Angestellte im Verhältnis zu normalen Arbeitnehmern keine Besonderheiten. Dennoch wird es dem Arbeitgeber aufgrund der besonderen Stellung, die eine Führungskraft im Unternehmen innehat, leichter fallen, eine soziale Auswahl zu treffen. Je exklusiver die Aufgabe des leitenden Angestellten definiert ist, desto geringer ist naturgemäß die Anzahl von anderen Arbeitnehmern, die mit dem leitenden Angestellten vergleichbar und somit in die soziale Auswahl einzubeziehen sind. Umstrukturierungen lassen Führungspositionen leicht entfallen.

Bei Fragen zum Kündigungsschutz von leitenden Angestellten sollte in jedem Fall ein Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht herangezogen werden. Haben Sie Fragen in Bezug auf den den Status leitender Angestellter? Sprechen Sie uns an per E-Mail: info@borgelt.de oder Telefon: +49.211.5858990.

Dr. Rainer Borgelt, Rechtsanwalt für Unternehmensrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Versicherungsrecht, Zivilrecht

Dr. Rainer Borgelt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht