Der Corona-Virus hat teils verheerenden wirtschaftliche Auswirkungen auf Unternehmen. Anträge auf Kurzarbeitergeld “KuG” werden gestellt. Es werden jedoch ebenso Befristungen nicht verlängert, Probezeiten zur Vertragsbeendigung benutzt und Kündigungen ausgesprochen. Was ist zu beachten?

Fraglich ist, ob eine “Kündigung wegen Corona” überhaupt möglich ist. Das Kündigungsschutzgesetz sieht jedenfalls keine coronabedingten Kündigungen vor. Gemäß § 1 Abs. 1 und 2 KSchG muss eine Kündigung sozial gerechtfertigt sein und setzt einen Kündigungsgrund voraus.
Personenbedingte oder verhaltensbedingte Kündigungen dürften bei Corona im Wesentlichen keine Rolle spielen, soweit keine andauernden krankheitsbedingten Ausfallzeiten des Mitabeiters vorliegen und zudem eine schlechte Zukunftsprognose bestünde.

Kündigungen kommen daher als betriebsbedingte Kündigungen in Betracht, wenn das Unternehmen aufgrund der Corona Pandemie Arbeitsplätze abbauen muss. Dies kann sich aus behördlichen Untersagungen, dem Wegfall von Kundenaufträgen oder vorübergehenden Schließungen von Betrieben ergeben.

Kündigungen sind jedoch nur nach dem “ultima Ratio Prinzip” möglich. Es darf dem Arbeitgeber kein anderes geeignetes Mittel zur Verfügung stehen, als dem Mitarbeiter zu kündigen. Urteile zu coronabedingten Kündigungen stehen derzeit noch aus. In der Abwägung der Gerichte wird jedoch
zu berücksichtigen sein, ob Arbeitgebern zuzumuten ist, zunächst für eine Übergangszeit Kurzarbeit anzumelden. In gleicher Weise bestehen die von der Bundesregierung angekündigten Hilfsmaßnahmen für Selbstständige und Unternehmen.

Wir beraten in Bezug auf die arbeitsrechtlichen Folgen des Corona-Virus. Wenn Sie betroffen sind, rufen Sie uns an. Bei Kündigungen oder sonstigen Beendigungen von Arbeitsverhältnissen sollte ein Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht herangezogen werden. Haben Sie Fragen? Sprechen Sie uns an: E-Mail: arbeitsrecht@borgelt.de Telefon: +49.211.5858990