Als Abfindung bezeichnet man im Arbeitsrecht die einmalige Geldzahlung des Arbeitgebers, die aus Anlass der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses geleistet wird.

Entgegen weitverbreiteter Auffassung besteht grundsätzlich, von wenigen Ausnahmen abgesehen, kein Anspruch auf Abfindung im deutschen Arbeitsrecht. Gleichwohl werden die Mehrzahl aller Kündigungsstreitigkeiten mit Abfindungsvergleichen beendet. Soweit sich Arbeitnehmer nicht oder nicht rechtzeitig gegen eine Kündigung wehren, ist daher auch regelmäßig deren Aussicht auf eine etwaige Abfindung verloren. Daher ist Arbeitnehmern dringend anzuraten bei Erhalt einer Kündigung sofort einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht einzuschalten.

Arbeitgeber zahlen in der Mehrzahl der Fälle Abfindungen auf der Grundlage von außergerichtlichen oder gerichtlichen Vergleichen. In einigen Ausnahmen werden Abfindungen auch gezahlt im Falle einer “§ 1a KSchG-Kündigung” das heißt einer Kündigung, in der die Regelabfindung versprochen wird, einem Auflösungsurteils des Arbeitsgerichts wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, auf der Grundlage eines Tarifvertrags oder eines Sozialplans oder aber nach einem gerichtlichen Urteil wegen Ansprüchen eines Arbeitnehmers auf Nachteilsausgleich.

Die Höhe der Abfindung ist zumeist Gegenstand der Verhandlungen und richtet sich nach dem Risiko des Arbeitgebers mit der Kündigung nicht durchzudringen. Auch wenn der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess gewinnt kann er, wenn ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist, beim Arbeitsgericht einen Auflösungsantrag stellen (§ 9 KSchG). Ist die, jedoch sehr restriktiv auszulegende, Voraussetzung der Unzumutbarkeit erfüllt, hat das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung zu verurteilen. Die Höhe der Abfindung ist gemäß § 10 KSchG gestaffelt nach Alter und Betriebszugehörigkeit.

Manche Tarifverträge sehen ebenso Abfindungsansprüche für die betroffenen Arbeitnehmer vor, die unabhängig von der Wirksamkeit einer Kündigung an die tarifgebundenen Arbeitnehmer bezahlt werden müssen. Das gleiche gilt für Abfindungsansprüche aus vereinbarten Sozialplänen. Sozialpläne können in Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern bei Entlassungen über gewissen Schwellenwerten durch den Betriebsrat erzwingbar sein.

Abfindungen sind wie Arbeitslohn voll steuerpflichtig. Sie werden jedoch gemäß § 24 und § 34 EStG mit der so genannten Fünftelregelung durch eine gemilderte Progression privilegiert.

Die Höhe einer möglicherweise zu erzielenden Abfindung richtet sich nach den individuellen Gegebenheiten des Betriebs und des Arbeitnehmers. In Kleinbetrieben bis 10 Mitarbeitern haben Kündigungsschutzklagen wenig Aussicht auf Erfolg. Gleichwohl werden auch hier teilweise Abfindungen erzielt, da auch außerhalb der Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes Gründe für die Unwirksamkeit einer Kündigung drohen. Bei Schwerbehinderten, Schwangeren, Betriebsratsmitgliedern oder sonstigen Fällen von besonderem Kündigungsschutz, werden demgegenüber häufig deutlich höhere Quoten als die mit dem Faktor 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Jahr der Betriebsangehörigkeit verhandelt. Über dem Daumen lassen sich Abfindungen mit dem Abfindungsrechner kalkulieren.

Bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen sollte ein Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht herangezogen werden. Haben Sie Fragen in Bezug auf Kündigung und Abfindung? Sprechen Sie uns an per E-Mail: info@borgelt.de oder Telefon: +49.211.5858990.

Dr. Rainer Borgelt, Rechtsanwalt für Unternehmensrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Versicherungsrecht, Zivilrecht

Dr. Rainer Borgelt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht