Der Begriff Aufhebungsvertrag bezeichnet die Vereinbarung einer einvernehmlichen Beendigung eines Vertragsverhältnisses und hat besondere praktische Bedeutung im Arbeitsrecht anläßlich der Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Nach Ausspruch einer Kündigung werden derartige Vereinbarungen als “Abwicklungsvertrag” bezeichnet.

In Aufhebungsverträgen werden üblicherweise diejenigen Regelungen getroffen, die zur Beendigung und Abwicklung des Arbeitsverhältnisses erforderlich sind. Das ist unter anderem der Beendigungszeitpunkt, die Vereinbarung etwaiger Freistellungszeiten, die Gewährung oder Abgeltung des Resturlaubs und die Festlegung einer etwaigen Abfindung.

Grundsätzlich steht es den Vertragsparteien frei beliebige Regelungen zu treffen. Gesetzlich vorgeschrieben ist gemäß § 623 BGB die Unterschrift beider Vertragspartner als Wirksamkeitsvoraussetzung. Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages kann jedoch für Arbeitnehmer erhebliche Nachteile mit sich bringen, da bei der Agentur für Arbeit Sperrfristen drohen.

Die Agentur für Arbeit darf den Bezug von Arbeitslosengeld jedoch nicht sperren, wenn die Kündigung rechtmäßig wäre und die ordentliche Kündigungsfrist bei Abschluss des Aufhebungsvertrags beachtet wird und andernfalls eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen worden wäre. Zur Vermeidung dieser nachteiligen Folgen ist anwaltliche Beratung in der Verhandlung und Abfassung von Aufhebungsverträgen nötig.

Mitunter hat auch der Arbeitnehmer ein gewichtiges Interesse an der Vereinbarung eines Aufhebungsvertrags. Dies gilt insbesondere dann, wenn er eine neue Arbeitsstelle gefunden hat, die er möglichst schnell antreten will und daran aufgrund arbeitsvertraglicher Fristen gehindert wäre.

Der Arbeitnehmer sollte den Aufhebungsvertrag vor der Unterzeichnung gründlich prüfen, besser prüfen lassen, da es kein gesetzliches Widerrufsrecht gibt und der Vertrag in aller Regel nicht rückgängig gemacht werden kann. Nur unter sehr engen Voraussetzungen kann die Anfechtung des Aufhebungsvertrages erklärt werden.

Bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen sollte ein Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht herangezogen werden. Haben Sie Fragen in Bezug auf den Abschluß eines Aufhebungsvertrags? Sprechen Sie uns an per E-Mail: info@borgelt.de oder Telefon: +49.211.5858990.

Dr. Rainer Borgelt, Rechtsanwalt für Unternehmensrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Versicherungsrecht, Zivilrecht

Dr. Rainer Borgelt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht