Für den Übergang eines Arbeitsverhältnisses nach § 613a BGB auf einen neuen Betriebsinhaber reicht die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen neuen Rechtsträger oder die reine Auftragsnachfolge nicht aus (BAG 8 AZR 733/13 – 18.09.2014).
Erneut hatte sich der für Fragen des Schadensersatzes und Betriebsübergänge zuständige achte Senat des Bundesarbeitsgerichts mit den Voraussetzungen eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB zu beschäftigen.
Geklagt hatte eine langjährig beschäftigte Mitarbeiterin einer Tankstelle. Ihr Arbeitgeber war bis zum September 2011 Pächter der Tankstelle und kündigte das Arbeitsverhältnis, nachdem das Mineralölunternehmen dem die Tankstelle gehörte das Pachtverhältnis nicht mehr verlängerte.
Das Mineralölunternehmen betrieb die alte Tankstelle anschließend als reine Automatentankstelle weiter. Jedoch errichtete und verpachtete es in etwa 800 Meter Entfernung eine neue Tankstelle, in die ein Teil der Belegschaft der alten Tankstelle übernommen wurde. Hieraufhin verklagte die Arbeitnehmerin den Pächter der neuen Tankstelle auf Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses, da sie in der Eröffnung der neuen Tankstelle einen Betriebsübergang sah.
Das Bundesarbeitsgericht prüfte, im Rahmen einer vorzunehmenden Gesamtabwägung des Einzellfalls, Umstände wie die Art des Betriebs, Produktions- und Betriebsmethoden, die Übernahme eines Teils der Belegschaft und der Kunden sowie die Nichtübernahme der Anlagen.
Es kam dabei, wie schon in der Vorinstanz das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, zu dem Ergebnis, dass ein Betriebsübergang nicht vorliegt.

Die bei der Beantwortung der Frage nach einem Betriebsübergang zu prüfenden Kriterien sind vielfältig. Deren Gewichtung hängt von der Art des Unternehmens ab.
Die mit möglichen Betriebsübergängen aufkommenden Fragen sind angesichts von Umstrukturierungen von Betreiben und Unternehmen von ungebrochener Aktualität. In der Folge ergeben sich sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber weitreichende Möglichkeiten oder Verpflichtungen deren wirtschaftliche Folgen erheblich sind.
Bei Fragen zu Betriebsübergängen sollte deswegen ein Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht herangezogen werden. Haben Sie Fragen? Rufen Sie uns an unter Tel: 0211.5858990 oder schreiben Sie an: arbeitsrecht@borgelt.de

Dr. Rainer Borgelt, Rechtsanwalt für Unternehmensrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Versicherungsrecht, Zivilrecht

Dr. Rainer Borgelt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht