Der BGH hat dazu folgendes entschieden:

1. Im Zugewinnausgleich ist grundsätzlich auch der Vermögenswert einer freiberuflichen Praxis zu berücksichtigen.

2. Bei der Bewertung des Goodwill ist ein Unternehmerlohn anzusetzen, der den individuellen Verhältnissen des Praxisinhabers entspricht. Der Unternehmerlohn hat insbesondere der beruflichen Erfahrung und der unternehmerischen Verantwortung Rechnung zu tragen, sowie die Kosten einer angemessenen sozialen Absicherung zu berücksichtigen.

3. Von dem ermittelten Wert der Praxis sind unabhängig von einer Veräußerungsabsicht latente Ertragssteuern in Abzug zu bringen. Diese sind nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen zu bemessen, die am Stichtag vorlagen.

Urteil des BGH vom 2.02.2011 Aktenzeichen XII ZR 185/08

Bei der Ermittlung des Goodwill eines Unternehmens oder einer freiberuflichen Praxis ist darauf zu achten, dass nur die übertragbaren Bestandteile bewertet werden. Der Goodwill ist der übertragbare Teil des ideellen Werts eines Unternehmens oder einer freiberuflichen Praxis. Der ideelle Wert gründet sich auf immaterielle Faktoren wie Mitarbeiterstamm, günstigen Standort und ähnliche Faktoren, die regelmäßig auf einen Nachfolger übertragbar sind, aber auch auf Faktoren wie Ruf und Ansehen des Praxis- oder Unternehmensinhabers, die mit dessen Person verknüpft und deshalb grundsätzlich nicht übertragbar sind.

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Simon Schmitz-Berg, Rechtsanwalt für Familienrecht

Simon Schmitz-Berg
Rechtsanwalt