Als Freistellung bezeichnet man im Arbeitsrecht die einseitige Anordnung des Arbeitgebers oder eine einvernehmliche Vereinbarung, einen Arbeitnehmer von der Pflicht zur Erbringung seiner Arbeitsleistung dauerhaft oder zeitweise zu entbinden.

Die Freistellung ist denkbar als bezahlte und unbezahlte Freistellung, sie kann widerruflich oder unwiderruflich und unter Anrechnung von Urlaub, Arbeitszeitguthaben oder etwaigem Zwischenverdienst erklärt werden.

Problematisch können bei Abschluss von Abwicklungs- oder Aufhebungsverträgen die häufig darin enthaltenen Freistellungsvereinbarungen sein. Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber kann es sinnvoll sein sogenannte flexible Ausstiegsklauseln aufzunehmen, die es den Arbeitnehmern gestatten das Arbeitsverhältnis im Freistellungszeitraum einseitig zu beenden um sich das rechnerisch verbleibende Arbeitseinkommen als Abfindung auszahlen zu lassen. Dies bietet Vorteile, falls ein Anschlußarbeitsverthältnis aufgenommen werden kann. Der Arbeitgeber kann dabei zumindest die überschießenden Arbeitgeberanteile der Sozialversicherung einsparen.

Einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wird häufig unter Anrechnung der Resturlaubsansprüche bis zum Ablauf der Kündigungsfrist auf die Arbeitsleistung des Mitarbeiters verzichtet und ein Freistellungszeitraum vereinbart.

Bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen sollte daher nicht nur unter dem Aspekt der Freistellung ein Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht herangezogen werden. Haben Sie Fragen in Bezug auf Freistellung im Arbeitsrecht? Sprechen Sie uns an per E-Mail: info@borgelt.de oder Telefon: +49.211.5858990.

Dr. Rainer Borgelt, Rechtsanwalt für Unternehmensrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Versicherungsrecht, Zivilrecht

Dr. Rainer Borgelt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht