Regelungen zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz

Angesichts der ausbrechenden vierten Welle der COVID-19 Pandemie hat der Gesetzgeber jüngst eine erneute Änderung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen, die insbesondere verschärfte Regeln für Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit sich bringt, die sogenannte „3-G-Regelung“ am Arbeitsplatz.

3-G-Regelung am Arbeitsplatz

In dem neuen § 28b Infektionsschutzgesetz wird festgeschrieben, dass Arbeitgeber und Beschäftigte die Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten dürfen, wenn sie geimpfte Personen, genesene Personen oder getestete Personen im Sinne der „COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung“ sind und einen Impfnachweis, Genesenennachweis oder Testnachweis mit sich führen oder beim Arbeitgeber hinterlegt haben.

Ein Betreten der Arbeitsstätte ohne entsprechenden Nachweis ist nur erlaubt, um unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Testangebot oder ein Impfangebot des Arbeitgebers wahrzunehmen. Verstöße gegen diese Nachweispflichten können Bußgelder von bis zu 25.000 € zur Folge haben.

Noch strengere Regelungen gelten für Arbeitsstätten gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 & 7 Infektionsschutzgesetz, also insbesondere Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und weitere medizinische Einrichtungen. Diese dürfen Arbeitgeber und Beschäftigte nur betreten, wenn sie einen Testnachweis mit sich führen, unabhängig davon, ob diese geimpft oder genesen sind.

Welche Tests sieht das Infektionsschutzgesetz vor?

Ein Nachweis über einen Antigen-Schnelltest genügt nach der neuen Vorschrift, soweit dieser von einem Leistungserbringer gemäß § 6 Abs. 1 der Coronavirus-Testverordnung (also z.B. durch Testzentren, Ärzte oder Apotheker) oder vor Ort und unter Aufsicht des Arbeitgebers stattfindet. Der Antigen-Schnelltest darf zudem höchstens 24 Stunden zurückliegen.

Nicht ausreichend ist ein privat selbst durchgeführter Antigen-Schnelltest.
Erfolgt der Test über einen Nukleinsäurenachweis – sogenannte PCR-Tests oder PoC-PCR-Tests, so darf der Testnachweis höchstens 48 Stunden alt sein.
Für Arbeitgeber und Beschäftigte aus den oben genannten medizinischen Einrichtungen reicht unter Umständen auch ein Nachweis über einen selbst durchgeführten Antigen-Schnelltest aus, wenn diese geimpft oder genesen sind.

Wer muss die Kosten für die Tests tragen?

Es gilt weiterhin die Regelung aus § 4 Abs. 1 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, wonach die Arbeitgeber den Beschäftigten mindestens zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei einen Corona-Test anzubieten haben.
Darüber hinaus enthält die Gesetzesnovelle keine Regelungen zu den Kosten, sodass davon auszugehen ist, dass die Kosten im Übrigen von den Arbeitnehmern zu tragen sind. Einige Arbeitgeber haben bereits öffentlich verlauten lassen, die Kosten nicht übernehmen zu wollen.

Pflicht zur Ermöglichung von Homeoffice

Die bereits im Frühjahr 2021 geltende Regelung zum Homeoffice wird nach dem neuen Infektionsschutz wieder gelten.
Die Arbeitgeber haben den Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.
In vielen Fällen ist nicht ganz klar, ob eine entsprechende Verpflichtung zum Homeoffice besteht oder ob betriebsbedingte Gründe entgegenstehen. Lassen Sie sich daher von einem spezialisierten Anwalt beraten.

Überwachungs- und Dokumentationspflicht der Arbeitgeber

Gemäß § 28b Abs. 3 Infektionsschutzgesetz haben Arbeitgeber die Einhaltung der Vorstehenden Regelungen durch Nachweiskontrollen täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren, die Beschäftigten haben auf Verlangen einen entsprechenden Nachweis vorzulegen.
Die Arbeitgeber dürfen zu diesem Zweck personenbezogene Daten einschließlich Daten zum Impf-,
Sero- und Teststatus in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) verarbeiten. Gemäß § 22 Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz sind angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der Arbeitnehmer vorzusehen. Die Daten sind spätestens sechs Monate nach ihrer Erhebung zu löschen.

Lohnausfall oder Kündigung bei Weigerung des Arbeitnehmers?

Da der Arbeitgeber einem Beschäftigten ohne entsprechenden 3-G-Nachweis keinen Zutritt zur Arbeitsstätte gewähren darf, spricht aus rechtlicher Sicht viel dafür, dass der Beschäftigte auch keinen Anspruch auf Arbeitslohn hat. Etwas anderes kann unter Umständen gelten, wenn der Beschäftigte seine Arbeitsleistung von einem anderen Ort als der Betriebsstätte erbringen könnte.
Ob der Arbeitgeber arbeitsrechtliche Maßnahmen wie eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung aussprechen kann, wenn ein Arbeitnehmer seine Nachweispflicht verweigert, hängt stark von den Umständen des Einzelfalls ab. Lassen Sie sich als Arbeitgeber vor dem Ausspruch einer Abmahnung/ Kündigung oder als Arbeitnehmer bei Erhalt einer Abmahnung/ Kündigung in jedem Falle von einem spezialisierten Anwalt beraten.

Haben Sie Fragen in Bezug auf die neuen 3-G-Regelungen am Arbeitsplatz, Homeoffice oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen bei Nachweisverstößen? Rufen Sie uns an unter Tel: 0211.5858990 oder schreiben Sie an: arbeitsrecht@borgelt.de

Dr. Rainer Borgelt, Rechtsanwalt für Unternehmensrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Versicherungsrecht, Zivilrecht

Dr. Rainer Borgelt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht