Die Zulässigkeit der Frage des Arbeitgebers nach dem Impfstatus der Beschäftigten ist derzeit ein Politikum.

Bisher ist die Abfrage lediglich bei Arbeitnehmern in medizinischen Einrichtungen zulässig, die in §§ 23 Abs. 3, 23a Infektionsschutzgesetz aufgezählt werden, insbesondere Krankenhäuser, Arztpraxen oder Pflegeeinrichtungen. Für Betriebe außerhalb dieses Anwendungsbereichs gilt weiterhin, dass die Frage nach dem Impfstatus des Arbeitnehmers eine Verarbeitung besonderer personenbezogener Daten ist, sogenannte Gesundheitsdaten.

Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten der Beschäftigten ist gemäß § 26 Abs. 3 Bundesdatenschutzgesetz nur zulässig, wenn sie zur Ausübung von Rechten oder zur Erfüllung rechtlicher Pflichten aus dem Arbeitsrecht, dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Arbeitnehmers überwiegt.

Datenschutzrechtlich bleibt die arbeitgeberseitige Frage nach dem Impfstatus der Beschäftigten mit Ausnahme der oben genannten Einrichtungen zurzeit weiter unzulässig.

Problematisch wird dies zukünftig bei der Frage sein, ob der Arbeitgeber eine Entschädigung für die Entgeltfortzahlungsleistungen bei einer angeordneten Quarantäne seines Arbeitnehmers erhält.

Grundsätzlich erhalten Arbeitnehmer nach § 56 Abs. 1 S. 4 Infektionsschutzgesetz keine Entschädigung, wenn sie durch eine Schutzimpfung, die gesetzlich vorgeschrieben oder öffentlich empfohlen wurde, eine Quarantäne hätten vermeiden können. Bislang fand diese gesetzlich geregelte Ausnahme jedoch keine Anwendung, da die Covid-19 Impfstoffe noch nicht flächendeckend zur Verfügung standen.

Wie das Landesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen am 10. September 2021 mitgeteilt hat, wird diese Sonderregelung ab dem 11. Oktober 2021 auslaufen und keine Verdienstausfallentschädigungen bei Quarantäne mehr für Arbeitnehmer gewährt werden, die keinen Covid-19-Impfschutz haben. Ausnahmen sollen weiterhin für Arbeitnehmer gelten, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht haben impfen lassen.

Da der Arbeitgeber gemäß § 56 Abs. 5 Infektionsschutzgesetz zunächst die Entschädigung auszuzahlen hat und nur auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet bekommt, dürfte zwangsläufig im Rahmen eines entsprechenden Antragsverfahrens die Frage nach dem Impfstatus des betroffenen Arbeitnehmers zu stellen sein, sowie gegebenenfalls nach gesundheitlichen Gründen, aufgrund derer eine Impfung unterblieben ist.

Es bleibt durch die Justiz zu klären, ob die Verarbeitung von Gesundheitsdaten in diesen Fällen aus Gründen der sozialen Sicherung zulässig ist. Viele Arbeitnehmer befürchten bei der Preisgabe von sensiblen Gesundheitsdaten eine Benachteiligung gegenüber anderen Mitarbeitern, bis hin zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Weiter stellt sich die Folgefrage, ob der Arbeitgeber im Falle der Versagung der Entschädigung gemäß § 56 Abs. 1 S. 4 Infektionsschutzgesetz die vorgeleistete Entschädigung vom Arbeitnehmer zurückverlangen kann.

Haben Sie Fragen in Bezug auf die Abfrage des Impfstatus des Arbeitnehmers oder Entschädigungsleistungen nach § 56 Infektionsschutzschutzgesetz? Sprechen Sie uns an per E-Mail: info@borgelt.de oder Telefon: +49.211.5858990.

Dr. Rainer Borgelt, Rechtsanwalt für Unternehmensrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Versicherungsrecht, Zivilrecht

Dr. Rainer Borgelt
Fachanwalt für Arbeitsrecht