Als Abmahnung bezeichnet man die zumeist schriftliche Aufforderung ein bestimmtes Verhalten künftig zu unterlassen. Praktische Bedeutung haben Abmahnungen besonders im Wettbewerbsrecht, im gewerblichen Rechtsschutz und im Arbeitsrecht.

Im Arbeitsrecht ist eine Abmahnung in der Regel Voraussetzung für eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung. Dabei muss der Text der Abmahnung den Vorwurf bezeichnen und für den Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen oder eine Kündigung androhen. Auch eine außerordentliche bzw. fristlose Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen bedarf grundsätzlich einer vorherigen Abmahnung. Nur bei besonders schwerwiegenden Pflichtverstößen ist eine sofortige Kündigung ohne vorherige Abmahnung wirksam.

Bei einer arbeitsrechtlichen Abmahnung gibt es die Möglichkeit, eine Stellungnahme zur Personalakte zu geben oder Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte erheben. Die Untätigkeit eines Arbeitnehmers ist für ihn dabei nicht immer nachteilig, da der Arbeitgeber bei einem etwaigen späteren Kündigungsschutzverfahren gleichwohl nachweisen muß, dass die Abmahnung berechtigt war, also das gerügte Verhalten wie abgemahnt stattgefunden hat und eine Pflichtverletzung darstellt.

Eine Abmahnung ist nur wirksam, wenn der Arbeitgeber einen konkreten Sachverhalt benennt, durch den der Arbeitnehmer gegen den Arbeitsvertrag verstoßen haben soll, er darauf hinweist dass er ein solches Fehlverhalten in Zukunft nicht dulden wird und konkrete Maßnahme benennt, die im Falle desselben oder eines ähnlichen Fehlverhaltens drohen.

Bei formalen Abmahnungen sollte ein Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht herangezogen werden. Haben Sie Fragen in Bezug auf eine Abmahnung? Sprechen Sie uns an per E-Mail: info@borgelt.de oder Telefon: +49.211.5858990.

Dr. Rainer Borgelt, Rechtsanwalt für Unternehmensrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Versicherungsrecht, Zivilrecht

Dr. Rainer Borgelt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht