Auch schwere Verstöße gegen Dienstanweisungen zur Abwicklung des Zahlungsverkehres rechtfertigen keine Kündigung, wenn zuvor keine Abmahnung erteilt wurde (LAG NRW Urteil vom 4.11.2014 – Az. 17 Sa 637/14).

Zu entscheiden war der Fall einer 50-jährigen Abteilungsleiterin eines Kreditinstituts, welche dort bereits seit knapp sechs Jahren angestellt war.

Die Arbeitnehmerin verstieß gegen verschiedene Dient- und Arbeitsanweisungen des Kreditinstituts, indem sie die dort bestehenden Regeln zur Abwicklung des Zahlungsverkehres nicht beachtete. Ihr wurde vorgeworfen in einem Zeitraum von knapp zwei Jahren insgesamt 33 Verfügungen vom Konto ihrer Mutter vorgenommen zu haben. Unter anderem buchte sie ohne Vorlage des Sparbuches 29 Mal vier bis fünfstellige Beträge auf ihr eigenes Konto um. Hierbei verfügte sie zwar über eine Generalvollmacht ihrer Mutter, welche jedoch nicht dem vom Kreditinstitut bereitgestellten Formular entsprach.

Die Geschäftsanweisungen des Kreditinstitutes sahen hingegen vor, dass Beschäftigte nicht in Angelegenheiten mitwirken dürfen, in denen sie befangen sind und das Verfügungen über Spareinlagen grundsätzlich nur bei Vorlage des Sparbuches erfolgen dürfen.

Das Kreditinstitut sprach deswegen eine fristlose und zwei fristgerechte Kündigungen aus. Hiergegen setzte sich die Mitarbeiterin mittels einer Kündigungsschutzklage zur Wehr.

Das Landesarbeitsgericht stellte zunächst klar, dass das Verhalten der Arbeitnehmerin für sich genommen einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung im Sinne des § 626 BGB darstellt. Der Mitarbeiterin seien erhebliche Verstöße gegen die Hauptpflichten aus ihrem Arbeitsverhältnis vorzuwerfen.

Dennoch kam es zu dem Ergebnis, dass sämtliche Kündigungen unwirksam sind, da aufgrund der Bewertung des konkreten Einzelfalls eine Abmahnung ausgereicht hätte. Hierbei berücksichtigte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf zugunsten der Arbeitnehmerin, dass dem Kreditinstitut kein Schaden entstanden ist, die Mitarbeiterin über eine Generalvollmacht verfügte und sie das vorgeschriebene Vier-Augen-Prinzip eingehalten hat, indem sie sich die Verfügungen von einem anderen Mitarbeiter hat freigeben lassen.

Die Kündigungen waren daher nicht gerechtfertigt.

Bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen sollte nicht nur unter dem Aspekt der arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung ein Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht herangezogen werden. Haben Sie Fragen? Sprechen Sie uns an! E-Mail: info@borgelt.de oder Telefon: +49.211.5858990

Dr. Rainer Borgelt, Rechtsanwalt für Unternehmensrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Versicherungsrecht, Zivilrecht

Dr. Rainer Borgelt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht