Arbeitnehmern, die sich nicht an ein striktes Rauchverbot halten, kann fristlos gekündigt werden. Einen Berufsfahrer, der als Gefahrengut Flüssigsauerstoff auslieferte, kostete der Verstoß gegen das Rauchverbot seinen Arbeitsplatz (ArbG Krefeld  1 Ca 2401/10).

Der klagende LKW Fahrer war seit fast zwei Jahren als Auslieferungsfahrer und Servicetechniker beschäftigt. Unter anderem lieferte er Gefahrengüter, wie explosiven Flüssigsauerstoff an aus. Der Arbeitgeber bestand auf Verlangen seiner Kunden auf Einhaltung eines absoluten Rauchverbots durch die Fahrer. Der Arbeitgeber hatte den Kläger arbeitsvertraglich auf ein striktes Rauchverbot in allen Auslieferungsfahrzeugen und im Umkreis von mindestens 10 Metern verpflichtet und auf die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung im Falle eines Verstoßes gegen das Rauchverbot hingewiesen.

Im Oktober 2010 wurde der Fahrer im Führerhaus des Auslieferungsfahrzeuges rauchend beobachtet, ohne das dieses jedoch beladen war. Gleichwohl erhielt der Fahrer die fristlose Kündigung.

Gegen die Kündigung wandte der Arbeitnehmer ein, dass eine Gefährdungslage nicht bestanden habe, da das Fahrzeug nicht beladen gewesen sei. Der Arbeitgeber verwies auf das abstrakte Verbot und ergänzte, dass sein (einziger) Kunde die Auslieferung durch den Kläger nun ablehne.

Das Arbeitsgericht Krefeld (1 Ca 2401/10) bestätigte die fristlose Kündigung und wies die Klage ab. Das Gericht hielt es für unerheblich, ob der Wagen beladen war. Allein der Verstoß rechtfertige die fristlose Kündigung. Ebensowenig sei eine vorherige Abmahnung nötig.

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Dr. Rainer Borgelt, Rechtsanwalt für Unternehmensrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Versicherungsrecht, Zivilrecht

Dr. Rainer Borgelt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht