Das Bundesarbeitsgericht (BAG vom 14.12.2010 – 1 ABR 19/10) hat entschieden, dass für Leiharbeiter seitens der CGZP geschlossene Tarifverträge unwirksam sind. Für hunderttausende von Leiharbeitern bedeutet dies einen Anspruch auf rückwirkende Lohnzahlungen. Erste Klagen von Leiharbeitern sind nun anhängig.

Das Bundesarbeitsgericht hatte wie bereits zuvor das LAG Berlin-Brandenburg der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) die Tariffähigkeit abgesprochen. Daraus folgt, dass die Tarifverträge dieser Gewerkschaft und die darin enthaltenen Minilöhne für Leiharbeiter keine Geltung haben und auch rückwirkend unwirksam sind.Dies bedeutet vielfach, das Leiharbeitsfirmen Gehälter nachzahlen müssen.

Das Recht auf rückwirkend aufzustockenden Lohn betrifft nach Schätzungen 250.000 bis 280.000 Leiharbeiter in Deutschland wovon rund 1.400 Unternehmen betroffen seien. Ebenso wie die Gehälter, wären auch Renten-, Kranken-, Arbeitslosten- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von zwei bis drei Milliarden Euro nachzuzahlen. Nach Presseberichten forderten bereits Vertreter der FDP diese Lohnansprüche gesetzlich auszuhebeln, da Insolvenzen drohen könnten. Dies dürfte zumindest für die Gehaltsansprüche der Arbeitnehmer rechtlich und politisch kaum durchsetzbar sein.

Lohnansprüche können innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren geltend gemacht werden. Lohnansprüche aus dem Jahr 2008 verjähren somit am Jahresende. Grundsätzlich gilt im deutschen Arbeitsrecht, gleicher Lohn für Gleiche Arbeit oder “Equal-Pay” Einzelne Fälle sind bekannt, in denen Leiharbeiter Gehaltsforderungen von rund € 10.000,00 geltend machen konnten.

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Zum Hintergrund:

Die CGZP wurde im Dezember 2002 gegründet. Deren Satzung bestimmte, dass die CGZP die tariflichen Interessen ihrer Mitgliedsgewerkschaften zu vertreten habe und für deren Mitglieder Tarifverträge schließen sollte: Die Gewerkschäft widmete sich in der Satzung den ” tariflichen Interessen ihrer Mitgliedsgewerkschaften als Spitzenorganisation nach § 2 Abs. 3 TVG und schließt für deren Mitglieder Tarifverträge mit Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden ab, die als Verleiher Dritten … Arbeitnehmer … gewerbsmäßig zur Arbeitnehmerüberlassung überlassen wollen.” Seit 2009 durften satzungsgemäß auch die Mitgliedsgewerkschaften der CGZP selbst Tarifverträge im Bereich der Zeitarbeit abschließen. Im Oktober 2009 waren die Christliche Gewerkschaft Metall, die DHV – Die Berufsgewerkschaft e.V. und die Gewerkschaft öffentlicher Dienst und Dienstleistungen Mitglied der CGZP. Das Land Berlin und die Gewerkschaft ver.di hatten auf Feststellung geklagt, dass die CGZP weder als Spitzenorganisation, noch als sonstige Vereinigung tariffähig ist.

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Dr. Rainer Borgelt, Rechtsanwalt für Unternehmensrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Versicherungsrecht, Zivilrecht

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Rechtsanwalt
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