§ 622 BGB ermöglicht den Parteien eines Arbeitsvertrages eine Probezeit von maximal sechs Monaten. Innerhalb der Probezeit ist es im Allgemeinen möglich das Arbeitsverhältnis ohne Grund zu beenden. Nach Ablauf von sechs Monaten  benötigt der Arbeitgeber im Falle der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (KschG) gesetzlich zugelassene und durch ein Arbeitsgericht überprüfbare Kündigungsgründe.

Häufig ist dem Arbeitgeber zum Ende der Probezeit nicht klar geworden, ob der den Arbeitnehmer für ausreichend geeignet hält. Das Bundesarbeitsgericht hat in einer älteren Entscheidung (BAG, 2 AZR 93/01) Möglichkeiten der Verlängerung des Arbeitsverhältnisses über die Frist einer Probezeitkündigung aufgezeigt. Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg Vorpommern (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24. 6. 2014, 5 Sa 222/13) hatte in ähnlicher Konstellation einen Fall der Verlängerung der Kündigungsfrist zu beurteilen und sich der BAG-Rechtssprechung angeschlossen.

Im entschiedenen Fall war dem als Kraftfahrer beschäftigten Kläger in der Probezeit der Abschluss eines Aufhebungsvertrages angeboten worden, um die Probezeit vertraglich um drei Monate zu verlängern. Dies lehnte der Kläger jedoch ab. Der Arbeitgeber sprach sodann eine Kündigung unter Anwendung einer längeren Kündigungsfrist von vier Monaten aus.

Der Kraftfahrer klagte auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Das Landesarbeitsgericht bestätigte jedoch die Wirksamkeit der Kündigung, da es sich um eine überschaubare Verlängerung der gesetzlichen Mindestfrist handle.

In der Praxis werden daher einerseits die Beweggründe zum Abschluss eines etwaigen Aufhebungsvertrags oder dem Ausspruch einer Kündigung zur Verlängerung der Probezeit, andererseits das zeitliche Ausmaß der gewählten Verlängerung zu beachten sein.

Eine dahingehende Mustervereinbarung Aufhebungsvertrag zur Verlängerung der Probezeit sollte daher nicht ohne vorherige anwaltliche Beratung genutzt werden. Das Risiko einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit einem Ergebnis zu Lasten des Arbeitgebers steigen deutliche, soweit die Möglichkeit einer fristgemäßen Kündigung in der Probezeit nicht gewählt wird.

Bei Fragen zur Verlängerung der Probezeit sollte ein Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht herangezogen werden. Haben Sie Fragen? Rufen Sie uns an unter Tel: 0211.5858990 oder schreiben Sie an: arbeitsrecht@borgelt.de

Dr. Rainer Borgelt, Rechtsanwalt für Unternehmensrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Versicherungsrecht, Zivilrecht

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Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

FormularMustervertrag Aufhebung zur Verlängerung der Probezeit