Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (also auch in Arbeitsverträgen),  die die Rückzahlung von Fortbildungskosten (hier: Studien- und Prüfungsgebühren) in jedem Fall einer vom Arbeitnehmer ausgesprochenen Kündigung vorsieht, ist unwirksam (ArbG Essen, Urteil vom 14. Januar 2014 – 2 Ca 3563/12 ).

Das Arbeitsgericht Essen entschied, dass Klauseln in Arbeitsverträgen, welche ohne solche Kündigungen des Arbeitnehmers auszunehmen, die aus Gründen erfolgen, die der Sphäre des Arbeitgebers zuzurechnen sind, den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen und somit nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sind.

Eine solche Klausel ist auch nicht mit dem Inhalt aufrechtzuerhalten, dass der Arbeitnehmer nur bei einer Eigenkündigung aus Gründen, die seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen sind, zur Rückzahlung der Fortbildungskosten verpflichtet ist. Dies wäre eine geltungserhaltende Reduktion, die im Rahmen des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unzulässig ist (vgl. BAG vom 13. Dezember 2011 – 3 AZR 791/09 – NZA 2012, 738 = AP Nr. 45 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe = DB 2012, 1155 [Rz.26]).

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Dr. Rainer Borgelt, Rechtsanwalt für Unternehmensrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Versicherungsrecht, Zivilrecht

Dr. Rainer Borgelt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht