Unsere Top10 Fragen zum Thema Abfindung und Arbeitslosengeld:

Wird eine Abfindung auf Arbeitslosengeld angerechnet?

– Antwort: Grundsätzlich Nein!

Aber es kommt darauf an. So muss bei der Kündigung die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten worden sein. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Zahlung von Arbeitslosengeld ruht, wenn wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses eine Abfindung gezahlt wird, ohne dass eine Frist eingehalten wurde, ohne das die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wurde. Es wird in diesen Fällen davon ausgegangen, dass faktisch Geld für die verkürzte Vertragslaufzeit des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird. Dafür soll die Arbeitslosengeld-“Versicherung” nicht haften. Anders als bei einer Sperrzeit bedeutet das aber nicht, dass insgesamt weniger Geld ausgezahlt würde. Der Beginn der Zahlung des Arbeitslosengeldes wird lediglich nach hinten verschoben.

Daher sollte bei Aufhebungsverträgen oder Vergleichen auf die Einhaltung der Kündigungsfrist geachtet werden, wenn es auf das anschließende Arbeitslosengeld ankommt. Hat man einen bereits nahtlos neuen Job, spielt diese Frage meist keine Rolle.

Habe ich einen Anspruch auf Abfindung?

– Antwort: Das kommt darauf an!

Es gibt in der Regel keinen automatischen Anspruch. Aber es gibt Ausnahmen. Wird einem Arbeitnehmer betriebsbedingt gemäß § 1a   Kündigungsschutzgesetz gekündigt kann der Arbeitnehmer zwischen Klage und der (zunächst) angebotenen Abfindung wählen. Der Abfindungsbetrag beträgt in diesem Fall ein halbes Bruttomonatsgehalt für jedes Beschäftigungsjahr.

Der Anspruch auf Zahlung der Abfindung nach § 1 a KschG setzt jedoch voraus, dass der Arbeitgeber in dem Schreiben der Kündigung eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen ausspricht und eine Abfindung verspricht. Wird sodann innerhalb der dreiwöchigem Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage vor den Arbeitsgericht keine Klage erhoben, besteht der Abfindungsanspruch und kann notfalls eingeklagt werden. Ferner kann es Ansprüche auf Abfindungen geben, soweit ein Sozialplan existiert oder der Arbeitgeber erfolgreich einen Auflösungsantrag gestellt hat.

Trotzdem werden üblicherweise Abfindungen ausgehandelt, da das Risiko einer Kündigungsschutzklage für den Arbeitgeber in der Regel größer ist als für den Arbeitnehmer.

Welche Abfindung ist üblich?

Wie hoch ist die Abfindung?

– Antwort: Ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit!

Das ist aber nur eine Faustformel. Die Höhe ist stark abhängig von Region, Branche, Betriebsgröße, Zahlungsfähigkeit, zuständigem Gericht und insbesondere von dem angegebenen Trennungsgrund. Schlechte Kündigungsgründe ziehen hohe Abfindungen nach sich. Grundsätzlich sind die Chancen auf eine Abfindung deutlich höher, wenn man einen Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzuzieht. Es gibt sogar Fälle in denen der Arbeitnehmer die Abfindung doppelt kassieren durfte. Wenn Sie die Höhe einer möglichen Abfindung ermitteln möchten, probieren Sie den Abfindungsrechner auf dieser Seite.

Manche Mandanten fragen offen:
Wie kann ich eine Abfindung provozieren?

Wie bringe ich meinen Chef dazu mich zu kündigen?

Wie kann ich die Abfindung verhandeln?

Antwort: Nehmen Sie sich direkt einen Anwalt! Ehrlich. Man kann mit dieser Motivation ruckzuck Kündigungsgründe schaffen, die dann den Job kosten und erst Recht keine Abfindung einbringen. Fragen Sie einen cleveren Fachanwalt für Arbeitsrecht. Die machen das beruflich.

Welcher Arbeitgeber muss Abfindungen zahlen?

– Antwort: Keiner!

Es gibt wie gesagt keinen automatischen Anspruch auf Abfindung und es gibt daher auch nicht den Arbeitgebertyp der stets Abfindungen zu zahlen hätte. Aber es gilt trotzdem: Arbeitgeber mit mehr als 10 Mitarbeitern Unterfallen dem Kündigungsschutzgesetz und können nur mit einem zugelassenen Grund kündigen. Das erhöht die Chance auf eine Abfindung deutlich. Demgegenüber haben Arbeitgeber mit weniger als 10 Mitarbeitern oft keine Veranlassung eine Abfindung anzubieten, da sie eben regelmäßig keinen Kündigungsgrund benötigen.

Was bleibt von der Abfindung übrig?

Müssen auch bei der Abfindung Steuerabzüge hingenommen werden?

– Antwort: Es bleibt mehr Netto als beim Gehalt und Ja! es ist (nur) zu versteuern.

Steuern werden in voller Höhe von der berechneten Abfindung einbehalten. Die gute Nachricht ist, dass Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung nicht abgezogen werden. Abfindungen bleiben daher deutlich höher erhalten als normaltes Arbeitseinkommen.

Bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen sollte ein Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht herangezogen werden. Haben Sie Fragen in Bezug auf Kündigung und Abfindung? Sprechen Sie uns an per E-Mail: info@borgelt.de oder Telefon: +49.211.5858990.

Dr. Rainer Borgelt, Rechtsanwalt für Unternehmensrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Versicherungsrecht, Zivilrecht

Dr. Rainer Borgelt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht