Das Landgericht (LG) Berlin hat mit Versäumnisurteil vom 09.05.2014 – Az. 15 O 44/13 entschieden, dass der Messenger-Dienst WhatsApp seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in deutscher Sprache anbieten muss.

Der Kläger, der Verbraucherzentrale Bundesverband, mahnte WhatsApp wegen zwei Rechtsverletzungen ab: Zum einen weise die Homepage von WhatsApp (www.whatsapp.com) kein ordnungsgemäßes Impressum auf. Und zum anderen hielte die Beklagte ihre AGB nicht in deutscher Sprache abrufbereit, obwohl die Homepage, wenn sie aus Deutschland abgerufen wird, fast ausschließlich in deutscher Sprache abgefasst sei.

Die Beklagte zeigte im schriftlichen Vorverfahren keine Verteidigungsbereitschaft an. Das LG entschied durch Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren, § 331 Abs. 3 ZPO, für die Klägerin. Sie könne nach §§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 3, 4 Nr. 11 UWG verlangen, dass die Beklagte die nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 TMG vorgeschriebene Informationspflicht erfülle. So fehle im Impressum der Beklagten u.a. die Vertretungsberechtigung, die geographische Anschrift, ein weiterer Kommunikationsweg neben der E-Mail-Adresse und die Handelsregister-Angaben.

Des Weiteren habe die Klägerin nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1, 2 UKlaG einen Anspruch darauf, dass es die Beklagte unterlasse, deutschen Verbrauchern ihre AGB nur in englischer Sprache anzubieten. Nach § 305 Abs. 2 BGB müssten AGB von Verbrauchern in zumutbarer Weise zur Kenntnis genommen werden können. Dies sei nicht gewährleistet, wenn in Deutschland englisch sprachige AGB bereitgehalten würden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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Eva N. Dzepina Rechtsanwältin für Markenrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht, Designrecht, Kunstrecht, IT-Recht, Domainrecht

Eva N. Dzepina L.L.M
Rechtsanwältin