Das OLG München (Urt. v. 14.04.2011, AZ: 29 U 4761/10) hat entschieden, dass die Gültigkeit von Dienstleistungsgutscheinen in AGB nicht auf eine niedrigere Dauer als die gesetzliche 3-jährige Regelverjährungsfrist begrenzt werden dürfen.

Dies widerspreche Verbraucherschutzvorschriften, hier § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Dabei sei es unerheblich, ob der Gutschein vom Erwerber verwendet oder verschenkt werde. Letztlich dürfe die gesetzliche Verjährungsfrist durch anderweitige Regelungen in AGB nicht unterschritten werden, da ansonsten der Verbraucher unverhältnismäßig benachteiligt würde.

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Eva N. Dzepina Rechtsanwältin für Markenrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht, Designrecht, Kunstrecht, IT-Recht, Domainrecht

Eva N. Dzepina L.L.M
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