Das OLG Celle (Urt. v. 08.03.2012, 13 U 174/11) hat in einem konkreten Fall, in dem es um goldankaufende Juweliere ging, entschieden, dass zwischen einem Online-Händler und einem stationärem Händler mit Ladengeschäft in einer bestimmten Stadt kein Wettbewerbsverhältnis besteht.

Dieses Urteil weicht von der überwiegend vertretenen Ansicht der Rechtsprechung ab, die in der Regel Wettbewerbsverhältnisse zwischen Online-Händlern und lokalen Ladengeschäften oder Märkten bejaht.

Nach der BGH-Rechtsprechung besteht ein Wettbewerbsverhältnis dann, wenn die jeweiligen Parteien versuchen, Waren oder Dienstleistungen innerhalb derselben Verkehrskreise abzusetzen mit der Folge, dass das konkrete beanstandete Wettbewerbsverhalten den anderen beeinträchtigen kann. Voraussetzung ist, dass sich die Parteien auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt betätigen. Der räumlich maßgebliche Markt hängt dabei im Wesentlichen von der Reichweite der Geschäftstätigkeit des werbenden Unternehmens ab. Er kann dabei aber örtlich oder regional begrenzt sein. Auch eine besondere Marktstellung des betroffenen Unternehmens, die Attraktivität des Angebots oder die Reichweite seiner Werbung können für die Definition der Grenzen des Marktes maßgeblich sein.

In dem aktuellen Fall war der maßgeblich relevante räumliche Markt der der Geschäftstätigkeit des beklagten lokalen stationären Juweliers – also sein Geschäftsort. Zwar war das Internetangebot des klagenden Internet-Händlers auch an dem Geschäftsort des Beklagten zu empfangen und es war theoretisch möglich, dass sich auch Kunden aus dem Geschäftsort des Beklagten an den Kläger wenden würden. Jedoch hatte der Internethändler nicht dargelegt oder bewiesen, dass so etwas tatsächlich geschehe. Überdies würde es dem Gericht auch auch als lebensfremd erscheinen.
Nach Ansicht des Gerichts würden potentielle Goldverkäufer aus dem Geschäftsort des Beklagten und Umgebung nicht in Erwägung ziehen, ihr Gold auf dem Postweg an den Internethändler zu versenden. Es gebe heutzutage stationäre Goldankaufstellen in jeder Stadt in größerer Anzahl. Den unsicheren und kostenauslösenden Postweg zu wählen erscheine überaus lebensfremd. Mangels Wettbewerbsverhältnis sei daher die Klage abzuweisen.

Das Urteil des OLG Celle zeigt, wie wichtig es ist, Abmahnungen im Wettbewerbsrecht sorgfältig prüfen zu lassen. Denn auch bei vermeintlich geringfügigen Warenabweichungen kann im Einzelfall die Mitbewerbereigenschaft entfallen. So wurde etwa ein Wettbewerbsverhältnis auch bei dem Vertrieb von jeweils Damen- und Herrenkleidung abgelehnt (OLG Braunschweig Urt. v. 27.01.2010, 2 U 225/09).

Mit den Tätigkeitsschwerpunkten Wettbewerbsrecht und gewerblicher Rechtsschutz betreut Rechtsanwältin Eva Dzepina seit Jahren Mandaten bei dem Angriff und der Verteidigung von Verstößen.

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Eva N. Dzepina Rechtsanwältin für Markenrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht, Designrecht, Kunstrecht, IT-Recht, Domainrecht

Eva N. Dzepina L.L.M
Rechtsanwältin