Die Trunkenheitsfahrt wird als Ordnungswidrigkeit geahndet, soweit der Fahrer eine Alkoholisierung von 0,5 Promille erreicht.

Ab 1,1 Promille liegt keine Ordnungswidrigkeit mehr vor. Stattdessen wird gegen den Fahrer wegen einer erheblicheren Straftat, also Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Strafgesetzbuch (StGB) bzw. wegen der Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315 c StGB ermittelt.

Strafbar – und nicht ordnungswidrig – handelt der alkoholisierte Fahrer, wenn er mit 0,3 Promille oder mehr unter Ausfallerscheinungen ein Fahrzeug steuert.

Bei einer Ordnungswidrigkeit wegen Trunkenheit droht dem Ersttäter ein Eintrag von vier Punkten im Verkehrszentralregister, eine Geldbuße in Höhe von 250 EUR sowie ein Fahrverbot von einem Monat. Ab der zweiten Ordnungswidrigkeit droht gar eine Medizinisch Psychologische Untersuchung.
Wird der Fahrer wegen Trunkenheit im Verkehr bzw. einer Gefährdung des Straßenverkehrs rechtskräftig verurteilt, so gilt dieser als vorbestraft. Dem Ersttäter hat droht bereits ohne Vorliegen eines Unfalles eine Geldstrafe in der Höhe ungefähr eines Monatsgehaltes (netto).
Der Führerschein ist grundsätzlich zunächst für einen Zeitraum von ca. 9 bis 12 Monate abzugeben, da der Strafrichter wird in der Regel eine Entziehung der Fahrerlaubnis aussprechen und zusätzlich eine Sperrzeit anordnen wird. Innerhalb der so im Urteil näher benannten Sperrzeit darf die Fahrerlaubnisbehörde dem Täter keine neue Fahrerlaubnis ausstellen.
Im Falle eines Verfahrens gegen Sie wegen einer Trunkenheitsfahrt sollte ein Rechtsanwalt für Verkehrsrecht herangezogen werden.

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Chuya Kojima Rechtsanwalt für Sozialrecht, Strafrecht, Ordnungswidrigkeiten, Mietrecht, Verwaltungsrecht

Chuya Kojima
Rechtsanwalt