Ein Beifahrer, der sich nach einem gemeinsamen Besuch eines Festes mit erheblichem Alkoholkonsum zu einem mit 1,54 Promille ersichtlich angetrunkenen Fahrer ins Auto steigt, handelt grob fahrlässig, so das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 12.01.2006, AZ 12 U 261/04 DAR 2006, 506).

Erleidet dieser Beifahrer beispielsweise Verletzungen durch einen vom Fahrer auf der gemeinsamen Fahrt alkoholbedingt verschuldeten Unfall, muss er daher einen Abzug von einem Viertel bei Schmerzensgeld und Schadenersatz hinnehmen.

Chuya Kojima Rechtsanwalt für Sozialrecht, Strafrecht, Ordnungswidrigkeiten, Mietrecht, Verwaltungsrecht

Chuya Kojima
Rechtsanwalt