Auch beim Einparken, Ausparken oder Rangieren können bereits leichte Berührungen zu nicht unerheblichen Schäden an anderen Fahrzeugen oder Gegenständen führen. Wenn der Fahrer des schädigenden Fahrzeugs sodann den Unfallort verläßt, ohne seine Personalien feststellen zu lassen, kann gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Unfallflucht nach § 142 Strafgesetzbuch eingeleitet werden.
Für diesen Fall ist es für den Beschuldigten im Sinne des Erhaltes seines Führerscheins zwingend erforderlich, einen Rechtsanwalt für Verkehrssachen einzuschalten, bevor er sich gegenüber der Polizei äußert. Zuviel hängt von der Einlassung ab. Wer einer Unfallflucht beschuldigt wird, dem drohen eine Geldstrafe, sieben Punkte im Flensburger Verkehrszentralregister sowie ein Fahrverbot oder – je nach Höhe des verursachten Fremdschadens – sogar der Entzug der Fahrerlaubnis. Der Rechtsanwalt hilft mit einer geeigneten Verteidigungsstrategie diese unangenehmen und existenzbedrohenden Folgen zu verhindern.
So ist es oft bereits fraglich, ob der Fahrer das Unfallgeschehen überhaupt bemerkt hat. Die Einlassung des Beschuldigten, er habe den Unfall nicht bemerkt, wird häufig als bloße Schutzbehauptung vernachläßigt. Aussagen von Zeugen über Unfallgeräusche oder andere Begebenheiten des Unfalls zu Lasten des Beschuldigten werden dagegen zumeist unkritisch zur Entkräftung der Einlassung herangezogen.

Der so Beschuldigte sollte sich zur Vermeidung der einschneidenden Konsequenzen umgehend an einen Verkehrsanwalt wenden. Dieser wird sich die Situation aus der Sicht des beschuldigten Mandanten schildern lassen und sich durch Auswertung der Ermittlungsakte zunächst einen Überblick über die Beweislage verschaffen.
Oft stellt sich bereits dann die Frage, ob der Fremdschaden sich überhaupt oder in der angegebenen Höhe dem Fahrzeug des Beschuldigten zuordnen lässt. Von zentraler Bedeutung für die Strafbarkeit ist häufig insbesondere die Bemerkbarkeit der Kollision für den Schädiger. Anknüpfungspunkte für eine fehlende Bemerkbarkeit müssen daher von der Verteidigung umfassend vorgetragen werden.

Erst, wenn im Ergebnis nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der konkrete Fahrzeugführer im konkreten Fall das Unfallereignis als solches wahrnehmen und identifizieren konnte oder es auch wahrgenommen hat, ist der Mandant vom Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort freizusprechen, so dass nicht zu der drohenden strafrechtlichen Verurteilung kommt.

Chuya Kojima Rechtsanwalt für Sozialrecht, Strafrecht, Ordnungswidrigkeiten, Mietrecht, Verwaltungsrecht

Chuya Kojima
Rechtsanwalt