Der Leasingnehmer ist dem Leasinggeber bei unverschuldetem Verkehrsunfall nicht zum Ersatz des Schadens am geleasten Fahrzeug verpflichtet. So hat der BGH kürzlich geurteilt.

Damit entscheidet der Bundesgerichtshof in dem Urteil VI ZR 288/09 vom 7.12.2010 die Streitfrage über die Haftung des fahrzeughaltenden Leasingnehmers gegenüber dem Leasinggeber als Eigentümer.

Lange waren Rechtsprechung und Literatur uneinig darüber, ob der Leasingnehmer bzw. dessen Haftpflichtversicherung für den Schaden am geleasten Auto aufkommen muss – auch wenn er den Unfall nicht verschuldet hat, bzw. die Schuldfrage nicht bewiesen ist. Mit der jetzigen Entscheidung des Senats dürfte dieses Problem nun geklärt sein.

Nach § 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) haftet der Halter dem Eigentümer für die Beschädigung von Sachen, die bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstehen. Halter ist in der Regel der Leasingnehmer, da er das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt über das KfZ besitzt. Eigentümer ist der Leasinggeber in den meisten Fällen, so dass vom Wortlaut des Gesetzes eine Haftung in Betracht käme.

Der BGH hat aber entschieden, dass es sich bei dem geleasten Kraftfahrzeug des Leasinggebers nicht um eine solche „Sache“ im Sinne des § 7 StVG handelt. Argument ist der Schutzzweck des § 7 StVG: Diese Vorschrift bezweckt nur Dritte vor den vom Fahrzeug ausgehenden Gefahren zu schützen, nicht aber das Fahrzeug selbst. „Sache“ ist daher nur eine vom Fahrzeug verschiedene Sache, nicht aber das Fahrzeug selbst.

Für die Praxis ist die Entscheidung von einiger Bedeutung. Denn nur bei etwa einem Drittel der Neuzulassungen in Deutschland ist der Eigentümer zugleich der Halter des Autos.

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Chuya Kojima Rechtsanwalt für Sozialrecht, Strafrecht, Ordnungswidrigkeiten, Mietrecht, Verwaltungsrecht

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