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AG München: Versicherung zahlt auch gegen den Willen des Versicherungsnehmers

Die KfZ-Haftpflichtversicherung kann den Schaden, welcher ein bei ihr Versicherter verursacht hat, auch gegen dessen ausdrücklichen Willen regulieren.

Der Versicherung steht diesbezüglich ein Ermessen zu, welches sie ordnungsgemäß ausüben muss, so das Amtsgericht München (AZ: 343 C 27107/09 – Urteil vom 27.01.2010)
Ein Autofahrer beabsichtigte mit seinem Fahrzeug aus der beschrankten Ausfahrt der Parkgarage der Allianz Arena in München fahren. Vor ihm befand sich ein anderer Wagen, der spätere Unfallgegner. Die Ausfahrt aus der Tiefgarage ist grundsätzlich nur möglich, wenn ein vorab bezahltes Parkticket eingeführt wird. Allerdings kann die Funktion der Lichtschranke manipuliert werden, indem man sich dicht an das voranfahrende Fahrzeug hängt. So können auch zwei Autofahrer die Tiefgarage verlassen.

Dies wollte sich der spätere Kläger zunutze machen. Er bat seinen Vordermann, sich an ihn hängen zu dürfen, was dieser aber abehnte. Trotzdem fuhr der Autofahrer dicht an den PKW des Vordermannes auf. Darauf hin bremste dieser kurz nach Passieren der Schranke ab, wodurch der Hintermann auf seinen Pkw auffuhr. Den dadurch entstandenen Schaden, rund 1.000 Euro, verlangte der Geschädigte von der Versicherung des Auffahrenden ersetzt zu bekommen. Diese zahlte, trotz Widerspruch des Versicherten, den geforderten Betrag aus. Da die Versicherung ankündigte, den Versicherungsnehmer höher einzustufen, was auch zu einer Erhöhung des Beitragssatzes geführt hätte, verklagte dieser die Versicherung vor dem AG. er wollte feststellen lassen, ob die Hochstufung rechtens sei. Schließlich sei der Vordermann am Auffahrunfall Schuld gewesen. Die Versicherung hätte nach seiner Ansicht den Schaden nicht regulieren dürfen. Die zuständige Richterin am AG wies die Klage jedoch ab. Grundsätzlich könne eine Versicherung einen Schaden auch gegen den Willen des Versicherungsnehmers regulieren. Auf Grund der allgemein geltenden Versicherungsbedingungen habe die Versicherung insoweit einen Ermessensspielraum. Dieses Ermessen sei im vorliegenden Fall pflichtgemäß ausgeübt worden. Unter Abwägung aller Umstände habe sich die Versicherung nicht auf einen ungewissen Prozess einlassen müssen.

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Chuya Kojima Rechtsanwalt für Sozialrecht, Strafrecht, Ordnungswidrigkeiten, Mietrecht, Verwaltungsrecht

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