Vertragsklauseln, die dem Mieter vorschreiben, wie die Ausführung der Reparaturen vorzunehmen ist, können auch in Gewerbemietverträgen unwirksam sein.

Das Kammergericht Berlin hat festgestellt (17. Mai 2010 Akz: 8 U 17/10), dass auch im Gewerbemietrecht eine formularmäßige Mietvertragsklausel unzulässig ist, die vorsieht, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen übernimmt und nur mit Zustimmung des Vermieters von der bisherigen Ausführungsart abweichen darf.

Der Bundesgerichtshof hatte schon vor einigen Jahren für Wohnraummietverhältnisse entschieden, dass eine Schönheitsreparaturklausel dann unwirksam ist, wenn sie dem Mieter die zusätzliche Vorgabe macht, dass er “nur mit Zustimmung des Vermieters von der bisherigen Ausführungsart abweichen darf”.

Eine solche Formulierung soll nach Ansicht des Kammergerichts auch in Gewerbemietverträgen unwirksam sein. Zwar sind Gewerberaummieter grundsätzlich nicht in gleichem Maße schutzbedürftig wie Privatleute, doch sei zu berücksichtigen, dass auch ein Unternehmer durch die Klausel im Gewerbemietvertrag gehindert ist, die von ihm angemieteten Räume frei umzugestalten wenn der Rückbau reglementiert würde. Die Klausel beeinträchtigt den gewerblichen Mieter damit unverhältnismaßig, denn bei Wirksamkeit der Klausel könnte er die Räume nicht ohne Zustimmung so renovieren, wie er es für richtig und sinnvoll hält.

Das Kammergericht Berlin ist daher der Auffassung, dass derartige Klauseln unwirksam sind mit der Folge, dass der Vermieter verpflichtet bleibt, auf eigene Kosten die Schönheitsreparaturen auszuführen.

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Chuya Kojima Rechtsanwalt für Sozialrecht, Strafrecht, Ordnungswidrigkeiten, Mietrecht, Verwaltungsrecht

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