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Wohnflächenabweichung gilt auch für Mieterhöhung / Betriebskostenabrechnung

Das AG Hamburg führt die Rechtsprechung des BGH zur Berücksichtigung der in einem Mietvertrag angegebenen Wohnfläche im Hinblick auf eine tatsächliche Abweichung auch in Zusammenhang von Mieterhöhungsverlangen und Nebenkostenabrechnungen weiter fort.

Wie der BGH wiederholt entschieden hat, liegt in der Angabe von Wohnfläche im MIetvertrag nicht lediglich eine rechtlich unverbindliche Beschreibung der Wohnung, sondern eine Beschaffenheitsvereinbarung vor. An eine derartige Vereinbarung müssen sich Vermieter und Mieter grundsätzlich festhalten lassen.

Ein solches Festhalten an der Beschaffenheitsvereinbarung ist jedoch dann als unzumutbar anzusehen, wenn eine Flächendifferenz von mehr als 10 % gegeben ist. So hat er BGH eine Minderung nur dann als begründet angesehen, wenn eine Flächenabweichung über 10 % liegt, weil nur dann ein unerheblicher Mangel gegeben sei.

Diese Grenze ist auch zur Beurteilung der Frage heranzuziehen, ob den Parteien des Mietvertrages bei der Ducrhführung des Vertrages die Nachteile zuzumuten sind, die sich daraus ergeben, dass die im MIetvertrag vereinbarte Fläche von der tatsächlichen Wohnfläche abweicht. In diesem Sinne hatte der BGh bereits mit Urteil vom 23. Mai 2007 entschieden, dass bei einem Mieterhöhungsverlangen die verinbarte und nicht die tatsächliche Wohnfläche zugrunde zu legen ist, wenn eine Flächenabweichung unter 10 % vorliegt.

Das Amtsgericht Hamburg folgt dieser Auffassung, die im Hinblick auf die bisherige REchtssprechung des BGH konsequent ist, woraus sich ergibt, dass die 10 % Grenze auch im Bereich der Nebenkostenabrechung zu berücksichtigen ist.

Das Amtsgericht Hamburg hat die Berufung gegen dieses urteil gem. § 511 IV ZPO zugelassen, da die Sache nach seiner Ansicht „grundsätzliche Bedeutung“ hat. Die Berufung wird beim LG Hamburg zum AZ 307 S 162/10 geführt.

Hier bleibt nunmehr abzuwarten, ob sich das Berufungsgericht der Beurteilung anschließt.

AG Hamburg, Urteil vom 30.11. 2010 – 48 C 377/10 (nicht rechtskräftig)

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Chuya Kojima Rechtsanwalt für Sozialrecht, Strafrecht, Ordnungswidrigkeiten, Mietrecht, Verwaltungsrecht

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