Der XII. Zivilsenat des BGH hat enstchieden, dass das durch das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz eingeführte Rauchverbot in öffentlichen Gaststätten nicht zu einem Mangel des Pachtgegenstandes führt.

Die mit dem gesetzlichen Rauchverbot zusammenhängende Gebrauchsbeschränkung beruhe nicht auf der konkreten Beschaffenheit der Pachtsache, sondern beziehe sich auf diei Art und Weise der Betriebsführung des Mieters oder Pächters.

Die Folgen eines gesetzlichen Rauchverbots in Gaststätten fielen daher allein in das wirtschaftliche Risiko des Pächters. Ferner hat der Senat enstchieden, dass der Verpächter einer Gaststätte nicht verpflichtet ist, auf Verlangen des Pächters ducrh bauliche Maßnahmen die Voraussetzungen zu schaffen, dass dieser einen gesetzlichen zuläsigen Raucherbereich einrichten kann. Denn auch eine solche Verpflichtung würde einen Mangel der Pachtsache voraussetzen, der im entschiedenen Fall nicht gegeben sei.

BGH Urt. v. 13.7.2011 – XII ZR 189/09

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Chuya Kojima Rechtsanwalt für Sozialrecht, Strafrecht, Ordnungswidrigkeiten, Mietrecht, Verwaltungsrecht

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