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BGH: Aus für „Weiß – Klauseln“ am Mietende – Maßstab „dezent“

Der BGH hält Formularklausel für Schönheitsreparaturen, die dem Mieter Vorgaben im Hinblick auf die Farbauswahl macht für unwirksam.

Der BGH klärt in diesem Urteil die Frage, unter welchen Vorraussetungen eine Formularklausel zur Abwälzung der Schönheitsreparaturen,
die dem Mieter Vorgaben im Hinblick auf die Farbauswahl macht, der Inhaltskontrolle nach § 307 I BGB standhält.

In dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt enthielt der Mietvertrag der Parteien die Klausel mit dem Inhalt „Bei Auszug müssen Decken, Fenster und Türen weiß gestrichen sein“. Der Vermieter beanspruchte nach Auszug des Mieters Schadensersatz, aufgrund nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen.

Der BGH sah keinen Grund für die Zulassung der Revision, da das Berufungsgericht zu Recht angenommen hatte, dass die formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter wegen der unangemessenen Einengung des Mieters hinsichtlich der Farbauswahl ge. § 307 Abs. I 1, Abs. II BGB insgesamt unwirksam ist.

Der BGH legt hier dar, dass die Einengung der Farbauswahl auf nur eine einzige Farbe („weiß“) im Zeitpunkt der Rückgabe die Gestaltungsfreiheit des Mieters in einer Weise einschränkt, die nicht durch berechtigte Interessen des Vermieters gerechtfertigt ist und den Mieter von daher unangemseen benachteiligt.

Das berechtigte Interesse des Vermieters gehe dahin, die Wohnung in einem Dekorationszustand zurückzuerhalten, der dem Geschmack eines größeren Interessenkreises entspricht und eine rasche Weitervermietung ermöglicht. Dieses Interesse erfordert aber nicht, den Mieter für den Zeitpunkt des Auszuges zwingend auf einen weißen Anstrich festzulegen, da auch eine Dekoration in anderen dezenten Farbtönen eine Weitervermietung nicht erschwert.

BGH, Beschl. v. 14.12.2010 – VIII ZR 198/10

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Chuya Kojima Rechtsanwalt für Sozialrecht, Strafrecht, Ordnungswidrigkeiten, Mietrecht, Verwaltungsrecht

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