Das OLG Hamburg hat entschieden, dass Google nicht für rechtswidrige sog. Snippets bei den Suchergebnissen haftet, da für den User offensichtlich sei, dass es sich bei den Suchergebnissen um fremde Informationen handele, die nicht von Google geschaffen wurden (Urt. v. 26.05.2011 – Az.: 3 U 67/11).
Bei einem Snippet handelt es sich um einen kurzen Textauszug aus einer Webseite, der in der Ergebnisliste einer Suchmaschine angezeigt wird.

Geklagt hatte der Geschäftsführer eines Kapitalanlageunternehmens, der bereits seit 1994 in ca. 15 Zivilverfahren auf Rückabwicklung von Immobilienkäufen in Anspruch genommen worden war. In keinem Verfahren wurde er rechtskräftig verurteilt; vielmehr verglich er sich in sämtlichen Verfahren außergerichtlich oder gerichtlich mit den Anlegern. Auch ein gegen den Kläger wegen Betruges in 13 Fällen eingeleitetes Strafverfahren wurde eingestellt, nachdem er eine Geldauflage von € 300.000,- gezahlt hatte.

Gibt man den Namen des Klägers oder den seines Unternehmens bei Google ein, finden sich in den Snippets Schlagwörter wie „Schrottimmobilien“ und „Betrug“.
Der Kläger behauptet, Google hafte für die Verbreitung rechtswidriger Inhalte in Suchergebnissen, da die Snippets Schlagzeilen gleichzusetzen seien, für die Google als Presseorgan hafte.

Das Gericht sah dies anders und entschied zugunsten von Google, dass der Suchmaschinenbetreiber nicht für die angezeigten Snippets haftet. Für den durchschnittlichen Nutzer sei klar erkennbar, dass es sich nicht um Aussagen von Google selbst, sondern um fremde Inhalte von externen Webseiten handele.
Daher fungiere Google als Suchmaschine nicht gleichzeitig auch als Presseorgan, da die Informationen nicht frei vertrieben, sondern von den Nutzern individuell aufgerufen werden.

Google habe sich auch, entgegen der Behauptung des Klägers, in ausreichendem Maß und für jeden deutlich erkennbar von den angezeigten Inhalten distanziert und sie damit rechtmäßig verbreitet. Außerdem sei Google seinen Prüfpflichten nachgekommen, indem rechtswidrige Inhalte ab Kenntnis umgehend entfernt wurden. Eine Haftung sei somit ausgeschlossen.

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Eva N. Dzepina Rechtsanwältin für Markenrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht, Designrecht, Kunstrecht, IT-Recht, Domainrecht

Eva N. Dzepina L.L.M
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