Gute Nachrichten für all diejenigen, die sich Gedanken um den Schutz ihrer Daten machen. Auf Drängen von Datenschützern hat der das nordamerikanische Unternehmen Google Inc., seinen Dienst Google Analytics nachgebessert.
Was ist Google Analytics?

Google bietet Webseitenbetreibern mit seinem Dienst eine Möglichkeit, das Verhalten seiner Besucher zu analysieren. Interessierte müssen sich dazu lediglich auf der Internetseite von Google Analytics anmelden und ein Profil erstellen. Nach der Implementierung eines entsprechenden Javascript auf ihrer Hompage steht ihnen der Dienst kostenlos zur Verfügung. Das Statistikprogramm erfasst dann verschiedenste Daten wie z. B. Verweildauer, verwendete Suchbegriffe und der Standort des Nutzers. Die dafür erforderlichen Daten werden automatisch von der Webseite an Google übermittelt. Dadurch ist es möglich ein umfassendes Profil der Besucher zu erstellen und aufbereitet dem Seitenbetreiber zur Verfügung zu stellen.

Was für einen privaten Webseitenbetreiber lediglich interessante Informationen sind, kann für kommerzielle Betreiber bares Geld bedeuten. Denn die Besonderheit gegenüber herkömmlicher Analysesoftware besteht darin, dass die gewonnenen Daten mit anderen Diensten des Suchmaschinenanbieters, wie z.B. Google AdWords verknüpft werden können. So ist es möglich individuell auf den Verkehrskreis zugeschnittene Werbung zu platzieren, Kampagnen und Marketingstrategien zu optimieren und letztlich Kunden noch zielgerichteter anzusprechen.

Datenschutzrechtliche Problematik

Im Vordergrund steht hier die rechtliche Einordnung von IP-Adressen als personenbezogene Daten. Da Internetprovider nicht zwischen IP,s die sich einzelnen Personen zuordnen lassen und solchen, die anonymisiert erhoben werden, unterscheiden, müssen diese Daten insgesamt als personenbezogen angesehen werden. Sie fallen damit unter die Vorschrift des § 12 TMG.

Ein Diensteanbieter darf die in diesem Zusammenhang erhobenen Daten für andere Zwecke nur verarbeiten, soweit das TMG oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat. Damit ist eine Weitergabe an Google im Rahmen von Google Analytics nicht ohne einen Hinweis an die betroffene Person und eine darauf gerichtete Einwilligung zulässig.

Genau das ist aber bisher geschehen und damit rechtswidrig. Dabei sind die jeweiligen Seitenbetreiber als Auftraggeber von Google zu sehen, die an sie übermittelte Daten im Auftrag der Google-Analytics-Nutzer verarbeiten. Die Betreiber von Webseiten sind damit in der Verantwortung, eine datenschutzkonforme Lösung bereitzustellen. Das war ihnen aber bisher nicht möglich, da entsprechende Funktionen von Google nicht bereitgestellt wurden. Datenschützer haben nach langen Verhandlungen mit dem Branchenprimus nun eine Einigung erzielt, die eine beanstandungsfreie Nutzung von Google Analytics ermöglichen.

Was ist neu?

Zunächst hat Google ein Add-On für alle gängigen Browser zur Verfügung gestellt, welches es Internetnutzern ermöglicht, die Datenerfassung zu deaktivieren und ist damit den Forderungen nach einer Widerspruchslösung nachgekommen. Weiterhin ist es Seitenbetreibern nunmehr möglich Google Analytics so einzurichten, dass das letzte Oktett der IP-Adresse nicht gespeichert und damit eine nutzerbezogene Zuordnung unmöglich ist. Auch hier ist eine datenschutzkonforme Erfassung nun gegeben. Darüber hinaus stellt Google einen Mustervertrag zur Auftragsdatenspeicherung bereit, der den Anforderungen des Budesdatenschutzgesetzes entspricht und mit den Seitenbetreibern geschlossen werden soll, wenn diese den Google-Dienst nutzen.

Folgen für Seitenbetreiber

Welche Maßnahmen sind seitens der Seitenbetreiber erforderlich, um eine beanstandungsfreie Nutzung von Google Analytics zu gewährleisten?

1. Es muss ein Vertrag über die Auftragsdatenverarbeitung ist mit Google geschlossen werden.

Zu beachten ist aber, dass der Webseitenbetreiber damit nicht von sämtlichen Pflichten entbunden ist, denn er ist weiterhin Auftraggeber von Google, sodass ihm bestimmte Kontrollpflichten obliegen.

2. Im Rahmen ihrer Datenschutzerklärung auf der Webseite muss ein Hinweis auf die Datenverarbeitung durch Google Analytics und eine entsprechende Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen werden (http://tools.google.com/dlpage/gaoptout?hl=de).

3. Durch Einstellungen im Programmcode von Google Analytics ist sicherzustellen, dass IP-Adressen von Google nur in gekürzter Form gespeichert werden.

4. Soweit Google Analytics bereits zuvor auf der Seite implementiert war und dadurch eine nicht datenschutzkonforme Datenverarbeitung erfolgt ist, sind diese Altdaten zu löschen. Hierzu kann das alte Google-Analytics-Profil gelöscht und ein neues angelegt werden.

Fazit

Datenschutzaufsichtsbehörden und der Google-Konzern haben nach einem langen Abstimmungsprozess ein Maßnahmenpaket geschnürt das aus datenschutzrechtlicher Sicht sehr zu begrüßen ist und ein richtiges Signal sendet. Die informationelle Selbstbestimmung der Verbraucher ist ein wichtiges Gut und darf nicht kommerziellen Zwecken zum Opfer fallen. Dennoch ist hier nur ein erster Schritt getan und es bleibt abzuwarten, ob auch in Zukunft eine konstruktive Zusammenarbeit die Rechte der Verbraucher stärken kann. Insbesondere dürften weitere EU_Vorgaben im Zusammenhang mit der sog. Cookie-Richtlinie erneut Nachbesserungen erforderlich machen. Wünschenswert ist, dass auch hier die Hartnäckigkeit europäischer Datenschutzexperten ähnliche Erfolge zu verzeichnen vermag.

Zunächst liegt es jetzt aber bei den Seitenbetreibern die ihnen an die Hand gegebenen Mittel zu nutzen und Seite auf einen beanstandungsfreien Betrieb umzustellen.

Mit dem IT- und Wettbewerbsrecht und Markenrecht betreut Rechtsanwältin Eva Dzepina seit Jahren Mandate in der Beratung und bei gerichtlichen verfahren.
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Eva N. Dzepina Rechtsanwältin für Markenrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht, Designrecht, Kunstrecht, IT-Recht, Domainrecht

Eva N. Dzepina L.L.M
Rechtsanwältin