Das KG Berlin hat entschieden, das bei einem Logo-Aufdruck, der nahezu identisch mit einer eingetragenen Marke ist, im Einzelfall keine Markenrechtsverletzung vorliegt (5. Zivilsenat, Beschluss vom 07.06.2011 – 5 W 127/11).
In dem Fall hatte ein Wodka-Hersteller geklagt, der in einem T-Shirt-Aufdruck sein Markenrecht verletzt sah. Sowohl das Logo des Klägers als auch der streitgegenständliche Aufdruck bestehen aus dem markenrechtlich geschützten Wort-/Bildelement „Held der Arbeit“ sowie dem Symbol eines Händedrucks. Das Gericht sieht in der Abbildung über die gesamte Brustbreite einen Ausdruck der Meinungsäußerung des Trägers des T-Shirts für rein „dekorative” Zwecke, der sich nach außen hin (sympathisierend oder persiflierend) in eine Beziehung zu den Symbolen der ehemaligen DDR und ihrem Ehrentitel “HELD DER ARBEIT” und “Hände” als Bestandteil des SED-Emblems setzen will.
Außerdem bestünde keine Verwechslungsgefahr, da das Logo des Wodka-Herstellers noch weitere Elemente, nämlich den Firmennamen sowie Mengenangabe und Alkoholgehalt aufweist.

Grundsätzlich ist in derartigen Fällen zu unterscheiden zwischen der – erlaubten – dekorativen Verzierung und der – verbotenen – markenmäßigen Benutzung.
Es lässt sich festhalten, dass das Aufbringen von Logos eingetragener und etablierter Marken auf der Vorder- oder Rückseite eines anderweitigen T-Shirts regelmäßig eine Markenrechtsverletzung darstellt, da dieser herkunftshinweisende Gebrauch dem Markeninhaber vorbehalten ist.

Von diesem Grundsatz werden vereinzelt Ausnahmen gemacht. So legt etwa der BGH dar, dass allgemein bekannte Abkürzungen und Symbole ehemaliger staatlicher Organisationen auf der Vorderseite von Bekleidungsstücken nicht als Herkunftshinweis verstanden werden. Auch dann nicht, wenn das Symbol nach dem Untergang des Staates freigegeben und anschließend als Marke geschützt wurde (BGH „CCCP mit dem Symbol Hammer und Sichel“, Urteil vom 14.01.2010 – I ZR 82/08).

Fazit:
Beim Vertrieb bedruckter T-Shirts ist stets darauf zu achten, eventuelle Markenrechtsverletzungen auszuschließen. Dazu kann es sich empfehlen, sich von einem fachkundigen Anwalt beraten zu lassen.

Mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Markenrecht betreut
Rechtsanwältin Eva Dzepina seit Jahren Mandate in der Beratung und Verteidigung von Marken.

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Eva N. Dzepina Rechtsanwältin für Markenrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht, Designrecht, Kunstrecht, IT-Recht, Domainrecht

Eva N. Dzepina L.L.M
Rechtsanwältin