Ein Unternehmen haftet nur dann für eine Verletzung von Marken- bzw. Kennzeichenrechten durch einen Eintrag bei Google Places, wenn es den Eintrag selbst veranlasst hat.

So urteilte das Landgericht Düsseldorf, OLG Düsseldorf Urteil vom 15.01.13 I-20 U 190/11. Es besteht jedoch keine Verpflichtung dazu, das Internet daraufhin zu überwachen, ob an irgendeiner Stelle das Unternehmen in Verbindung mit einer Marke des Rechtsinhabers genannt wird. Vielmehr obliegt es dem Markenrechtsinhaber selbst darzulegen und zu beweisen, dass der Eintrag durch das Unternehmen veranlasst wurde.
Gerne beraten wir Sie in marken- oder wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten. Melden Sie sich gerne jederzeit bei uns. Mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Markenrecht betreut Rechtsanwältin Eva Dzepina, LL.M., seit Jahren Mandate in der Beratung bei streitigen Auseinandersetzung in Fragen des Marken- und Wettbewerbsrechts.

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Eva N. Dzepina Rechtsanwältin für Markenrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht, Designrecht, Kunstrecht, IT-Recht, Domainrecht

Eva N. Dzepina L.L.M
Rechtsanwältin