Ein Unternehmen haftet nur dann für eine Verletzung von Marken- bzw. Kennzeichenrechten durch einen Eintrag bei Google Places, wenn es den Eintrag selbst veranlasst hat.
So urteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 15.01.2013 – I-20 U 190/11) und änderte damit ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf ab. Ein Händler für Wasserbetten war abgemahnt worden, weil Google Maps ihn bei der Suche nach der Marke eines früheren Geschäftspartners unter dieser Marke anzeigte. Nach der Beweisaufnahme konnte der Eintrag auch ohne Zutun des Händlers entstanden sein, etwa aus zugekauften Branchendaten oder durch Dritte. Es besteht keine Verpflichtung dazu, das Internet daraufhin zu überwachen, ob an irgendeiner Stelle das Unternehmen in Verbindung mit einer Marke des Rechtsinhabers genannt wird. Vielmehr obliegt es dem Markenrechtsinhaber selbst darzulegen und zu beweisen, dass der Eintrag durch das Unternehmen veranlasst wurde.
Die Abmahnung war deshalb unberechtigt, und der Markeninhaber musste dem Händler den größten Teil seiner Anwaltskosten erstatten. Eine Pflicht zur Überwachung hätte nach Auffassung des Gerichts bestehen können, wenn der Eintrag ursprünglich auf das Unternehmen zurückgegangen wäre. Dann hätte es auch dafür sorgen müssen, dass fortbestehende Verletzungen beseitigt werden.
Vom Google-Places-Eintrag zum Unternehmensprofil
Google Places heißt heute Google Unternehmensprofil, zwischenzeitlich hieß der Dienst Google My Business. Unternehmen können ihr Profil bei Google beanspruchen, bestätigen und dann selbst bearbeiten. Andere Nutzer können aber weiterhin Änderungen an einem fremden Unternehmensprofil vorschlagen oder fehlende Orte hinzufügen. Auch heute geht deshalb nicht jeder Eintrag auf das Unternehmen selbst zurück.
Hat ein Mitarbeiter oder eine beauftragte Agentur den Eintrag angelegt oder mit der fremden Marke versehen, kann der Markeninhaber den Unterlassungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens richten (§ 14 Abs. 7 MarkenG). Wir empfehlen daher, das eigene Unternehmensprofil zu bestätigen und regelmäßig zu prüfen, welcher Name und welche Angaben dort erscheinen.
Umgekehrt kann der Markeninhaber einen rechtsverletzenden Eintrag direkt bei Google melden, auch über das Formular „Inhalte aus rechtlichen Gründen melden“. Seit dem 17.02.2024 müssen Plattformen nach dem Digital Services Act ein solches Meldeverfahren bereithalten (Art. 16 DSA).
Gerne beraten wir Sie in marken- oder wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten. Melden Sie sich gerne jederzeit bei uns. Mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Markenrecht betreut Rechtsanwältin Eva Dzepina, LL.M., seit Jahren Mandate in der Beratung bei streitigen Auseinandersetzungen in Fragen des Marken- und Wettbewerbsrechts.
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Stand: Oktober 2026


