Die deutsche Wortmarke „Putzlust“ ist für chemische Erzeugnisse, Farben und Baumaterialien (also auch Putz) eintragungsfähig, so das Bundespatentgericht (Beschl.v. 31.03.2011, AZ: 28 W (pat) 587/10).

Das DPMA hatte die Eintragungsfähigkeit noch teilweise abgelehnt, da das Zeichen nur einen Sachhinweis auf die geschützten Produkte darstelle, die Lust oder Freude bei Putzarbeiten vermitteln und ein angenehmes Gefühl hervorrufen sollen. Das Bundespatentgericht: das DPMA habe verkannt, dass die der Marke inne wohnende Bedeutung der durch Putzprodukte hervorgerufenen Lust- oder Freudegefühle auf ein bloß subjektives Werturteil des Verwenders Bezug nehmen. Solche Werturteile würden nicht unmittelbar von den Produkten, sondern allein aufgrund der besonderen Putz-Empfindung des jeweiligen Verwenders ausgelöst. Unmittelbare Eigenschaften der betroffenen Waren selbst würden jedoch nicht beschrieben. Die Marke sei daher eintragungsfähig.

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Eva N. Dzepina Rechtsanwältin für Markenrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht, Designrecht, Kunstrecht, IT-Recht, Domainrecht

Eva N. Dzepina L.L.M
Rechtsanwältin