Vor dem Landgericht besteht regelmäßig Anwaltszwang, mit der Folge, dass Parteien in mündlichen Verhandlungen keine Prozeßhandlungen vornehmen oder Erklärungen abgeben können und behandelt werden, als seien sie nicht erschienen.
Im Strafprozess erster Instanz ist das Landgericht grundsätzlich bei Verbrechen und schweren Vergehen, ab einer Straferwartung von vier Jahren Freiheitsstrafe zuständig. In Ausnahmefällen kann es auch bei weniger schwerwiegenden Fällen angerufen werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Für besondere Straftatbestände wie Mord, Totschlag, Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie, Missbrauch ionisierender Strahlen und andere Taten mit Todesfolge ist es als Schwurgericht zuständig.
In Berufungsverfahren der zweiten Instanz ist das Landgericht im Strafprozess bei Berufungen gegen Urteile des Strafrichters und des Schšffengerichts zuständig. Außerdem ist das Landgericht gegen Entscheidungen der Amtsgerichte als Beschwerdegericht zuständig. Im Zivilprozess ist das Landgericht als zweite Instanz fŸr Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte zuständig, sofern nicht – wie etwa in Familiensachen – die Oberlandesgerichte zuständig sind.
In Deutschland existieren zur Zeit 116 Landgerichte, bei denen jeweils auch die Staatsanwaltschaften angesiedelt sind.
Spruchkörper des Landgerichts sind die Kammern als Zivilkammern und Kammern für Handelssachen sowie im Bereich des Strafrechts als kleine und große Strafkammern sowie Strafvollstreckungskammern.
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Landgericht Dresden
Sachsen
Landgericht LG
Lothringer Strasse 1
01069 Dresden
Telefon: (0351) 446-0
Telefax: (0351) 446-4070
E-Mail: verwaltung-p@lgdd.justiz.sachsen.de
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