Internet-System – Online Marketing Vertrag – Euroweb

Langfristig bindende Internet-System-Verträge hinsichtlich der Erstellung von Internetseiten oder der Bewerbung durch Google-Adwords Reseller haben in den Medien kritische Beachtung gefunden.
Beispielhaft ist die Düsseldorfer Firmengruppe um Euroweb und Viscomp im Internet vielfach angegriffen worden. Häufig steht das Geschäftsmodell dieser Unternehmen in Forenbeiträgen in der Kritik. Dieses zielt darauf langfristige Verträge mit Gewerbetreibenden und Kaufleuten für Internetdienstleistungen abzuschließen. Insbesondere wird die angebliche Suche nach “Referenzkunden” oder das Preis/Leistungs-verhältnis der versprochenen Dienste angegriffen. Dabei kommt diesem Geschäftsmodel zu Gute, dass der Zielgruppe der kleineren Unternehmen und Gewerbetreibenden nicht die dem Verbraucherschutz entstammenden Widerrufsrechte zustehen. Unter anderem hat sich auch das Fernsehen in dem Format “Escher” im MDR-Fernsehen diesen Themen angenommen.

Nachteilige Urkundsverfahren

In den Formularverträgen dieser Unternehmen werden vielfach Vorleistungsverpflichtungen der Kunden aufgenommen mit der Folge, dass die Zahlung vorab verlangt werden kann und auch prozessual leichter gegen säumige Kunden vorgegangen werden kann.
Beispielhaft führt die Düsseldorfer Firmengruppe in dieser Weise Klagen gegen Kunden, die einen “Online Marketing Vertrag” oder “Internet-System-Vertrag” unterschrieben haben und Zahlung verweigern häufig im Wege des sogenannten Urkundenprozesses.
Diese, dem Scheckprozeß ähnliche Klageart verwehrt es dem Beklagten zunächst alle denkbaren Einwendungen gegen die versprochene Leistung vorzutragen. Wie beim gültigen Scheck soll der Kläger ohne lange Prozeßführung allein durch die Vorlage einer Urkunde an sein rechtmäßiges Geld kommen. Nach § 595 Abs. 2 ZPO sind jedoch nur Beweismittel bezüglich der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde sowie bezüglich anderer als der anspruchsbegründenden Tatsachen nur Urkunden und Parteivernehmung zulässig. Dies hindert den Kunden in der Regel zunächst daran erfolgreich vorzutragen, er habe zwar den Vertrag unterschrieben, jedoch keine oder eine schlechte oder zumindest nicht die versprochene Leistung erhalten oder wohlmöglich anderweitige mündliche Vereinbarungen getroffen.
Im Urkundenprozess kann ein Anspruch geltend gemacht werden, der auf Zahlung von Geld gerichtet ist, wenn sämtliche zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen unstreitig sind oder durch Urkunden bewiesen werden können (§ 592 ZPO). Bei den Dienstleistungsverträgen der genannten Unternehmen sind in Urkundenprozessen vielfach Vorbehaltsurteile ergangen. Nach unserer Rechtsauffassung sind jedoch die dafür erforderlichen Voraussetzungen bei den bekannten Vertragsformularen vielfach nicht erfüllt.
Soweit ein Urteil im Urkundenprozeß ergeht, bleibt dem Kunden die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten (§ 599 ZPO). Dies bedeutet, dass zunächst aus dem Vorbehaltsurteil vollstreckt werden kann, jedoch die Rechtmäßigkeit der Forderungen im Nachverfahren überprüfbar ist. In der Weise verurteilten Kunden wird es nicht leicht fallen, dass Verfahren fortzusetzen, wenn doch gerade ein erster Verfahrensschritt negativ auszufallen schien und man sogar die Klageforderung und möglicherweise auch die gegnerischen Kosten ausgleichen mußte. Im Nachverfahren geht das Klageverfahren jedoch erst richtig los. Erst hier kann sich der Beklagte unbeschränkt mit seinen Einwendungen verteidigen. Denkbare Einwendungen sind, bei Vertragsschluß getäuscht worden zu sein oder die versprochenen Vertragsleistungen nicht erhalten zu haben.

Die angebliche Suche nach dem Referenzkunden

Im Internet kursieren angebliche Schulungsanleitungen für Vertreter dieser Anbieter. Die dort beschriebenen Konzepte decken sich mit den beobachteten Methoden der Verkaufsvertreter. Teil dessen ist es offenbar zunächst telefonisch einen Termin mit möglichen Kunden-Unternehmen abzustimmen. Mitgeteilt wird, man wolle nichts verkaufen. Man suche vielmehr ein Partnerunternehmen “in das man investieren” kann. Kommt ein Termin zustande wird beobachtet, diese Vertreter einen Prospektordner vorlegen der in Stichworten das Leistungsangebot und Empfehlungsschreiben enthält. Man sei auf der Suche nach “Referenzkunden” die in ihrem Bereich exclusiv gewonnen werden sollen. Es wird eine Vergleichsrechnung mit vermeindlichen Kosten eines “normalen Kunden” erstellt, demgegenüber das zu suchende Partnerunternehmen nur einen wesentlich geringeren monatlichen Fixpreis bezahlen müßte. Der Referenzpartner soll demgegenüber zehn weitere Referenzkunden benennen können oder auch bereit sein selbst einen Referenzbrief zu schreiben.
Ob die im Rahmen dieser Verkaufsanbahnungen aufgestellten Behauptungen als Täuschungshandlungen eine nachträgliche Anfechtung rechtfertigen, ist im Einzelfall zu prüfen. Dafür in Frage kämen etwaige bewußt falsche mündliche Zusicherungen des Vertreters in Bezug auf den Leistungsumfang ebenso wie die Behauptung eines angeblich bestehenden Widerrufsrechts, soweit dies sodann schriftlich nicht eingeräumt würde.

Rechtsprechung zugunsten Kunden

Mit einer Reihe von Urteilen sind in jüngster Zeit zunehmend Entscheidungen gegen das dargestellte Geschäftskonzept bekannt geworden. Das Amtsgericht Düsseldorf hat die Auffassung vertreten, das das im dortigen Verfahren verwendete Vertragsformular die erforderlichen Bestandteile eines Vertrags mangels Unbestimmtheit nicht erfüllte. Das Landgericht Düsseldorf ist dieser Einschätzung in einem anderen Verfahren zumindest nicht entgegengetreten und vertritt dort die Auffassung, dass die Firma zumindest die Erfüllung des versprochenen Leistungsumfangs für einen Online Marketing Vertrag nachzuweisen hat. Ein weiteres Verfahren vor dem Amtsgericht Düsseldorf endete im Dezember 2009 klageabweisend im Urkundsverfahren. Dort wurden Ansprüche aus einem Vertrag hinsichtlich Webseitenerstellung in Bezug auf die Werkvertragseigenschaft und unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Urkundsverfahren zurückgewiesen. Auch der Bundesgerichtshof urteilte in jüngster Zeit mehrfach zugunsten der Kunden.

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Dr. Rainer Borgelt, Rechtsanwalt für Unternehmensrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Versicherungsrecht, Zivilrecht

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