Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) international

Das anzuwendende Recht
Im Bereich des internationalen Warenverkehrs stellt sich die Frage, welche Rechtsordnung zur Beurteilung, ob AGB Vertragsbestandteil geworden sind, maßgeblich ist. In Deutschland ist das anzuwendende Recht bei Sachverhalten mit Auslandsberührung gemäß Art. 3 EGBGB nach den Vorschriften des internationalen Privatrechts (IPR) zu beurteilen.
Für internationale Kaufverträge über Wein, die nach dem 17. Dezember 2009 geschlossen wurden, ist dementsprechend die Rom I-VO maßgeblich. Nach deren Vorschriften ist dann, wenn die Beteiligten keine Rechtswahl getroffen haben, grundsätzlich das Recht desjenigen Staates anzuwenden, in welchem der Weinverkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. a) Rom I-VO. Ausnahmen gelten bei Kaufverträgen mit einem Verbraucher. Auf diese wird regelmäßig das Recht desjenigen Staates anzuwenden sein, in welchem der Käufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, vgl. Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO. Zwar kann auch mit Verbrauchern eine Rechtswahl getroffen werden. Aber diese darf den Verbraucherschutz des eigentlich anzuwendenden Rechts nicht aushebeln, vgl. Art. 6 Abs. 2 Rom I-VO.
Wenn die Vorschriften des IPR zur Anwendung des deutschen Rechts führen, dann gelten für die Einbeziehung der AGB die nebenstehenden Ausführungen. Zu beachten ist, dass jedes Land die anwendbare Rechtsordnung nach den Vorschriften seines IPR bestimmt. Dieser Umstand erschwert in jedem Einzelfall die Beurteilung der mit dem jeweiligen Vertrag eingegangenen Risiken.

Das UN-Kaufrecht
Besonderheiten gelten im Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods – CISG). Dieses bestimmt nicht, welches Recht Anwendung findet. Es enthält vielmehr Normen, die vertragliche Beziehungen direkt regeln. Das CISG genießt gegenüber den deutschen Gesetzen gemäß Art. 3 Nr. 2 EGBGB Anwendungsvorrang. Zudem weichen seine Regelungen von denjenigen deutscher Gesetze ab.
Im Bereich des Weinhandels ist der typische Anwendungsbereich ein Kaufvertrag über Wein zwischen Gewerbetreibenden mit gewöhnlichem Aufenthalt respektive mit Niederlassung in verschiedenen Vertragsstaaten des CISG. Dem Abkommen sind derzeit über 80 Staaten weltweit beigetreten. Das CISG gilt dann, wenn es nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird. Es findet aber keine Anwendung auf Verbraucherverträge sofern der Verkäufer den privaten Zweck erkennen konnte, vgl. Art. 2 lit. a) CISG.
Der Bundesgerichtshof setzte sich bereits in zwei Fällen mit Fragen zu AGB im Geltungsbereich des UN-Kaufrechts auseinander. In dem einen Fall ging es um die Einbeziehung von AGB in den Vertrag (vgl. BGH NJW 2002, 370). In dem anderen Fall um deren Geltung, wenn die Vertragsparteien sich widersprechende AGB einbeziehen wollen (vgl. BGH NJW 2002, 1651).
Der BGH stellt für die Einbeziehung von AGB im Geltungsbereich des CISG die folgenden, strengen Anforderungen:

  • Der Vertragspartner muss vor Abschluss des Vertrages eindeutig, in einer Sprache, auf die er sich im Rahmen der Verhandlungen auch eingelassen hat, auf die Geltung der AGB hingewiesen werden;
  • dem Vertragspartner müssen zudem die AGB in Verhandlungssprache übermittelt werden. Die Möglichkeit der Kenntnisnahme allein soll nicht genügen;
  • der Vertragspartner darf weder der Geltung widersprochen noch eigene AGB eingebracht haben.

Ein besonderes Risiko besteht dann, wenn der Vertragspartner eigene AGB einbringt. Dies hat die Rechtsprechung unter Verweis auf Art. 19 CISG bereits als ein ablehnendes Gegenangebot gewertet, welches seinerseits der Annahme bedürfe (vgl. OLG Köln IHR 2006, 147 ff.). Wenn der ursprüngliche Steller den Vertrag daraufhin ohne Widerspruch ausführt, dann läuft er Gefahr, das Gegenangebot anzunehmen und sich damit einer Geltung der AGB der Vertragspartei zu unterwerfen.

Der BGH bewertete den Fall sich widersprechender AGB indes anders. Er tendiert zur Anwendung des Prinzips der Kongruenzgeltung. Danach finden sich widersprechende AGB nur insoweit Anwendung, als sie übereinstimmende Regelungen enthalten. Der BGH zog damit deutsche Wertungskriterien heran, um die autonom auszulegenden Normen des CISG auszulegen. Daher ist fraglich, ob die Entscheidung auch in künftigen, vergleichbaren Fällen so fällt.

Dr. Rainer Borgelt, Rechtsanwalt für Unternehmensrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Versicherungsrecht, Zivilrecht

Dr. Rainer Borgelt
Rechtsanwalt