Das OLG Köln hat in einer Entscheidung scheinbar implizit zum Ausdruck gebracht, dass Schleichwerbung in Internetblogs – überraschenderweise – legal sei (Urteil vom 23.07.2010, Az. 19 U 3/10).

In welchem Ausmaß dies gilt, lässt sich der Entscheidung jedoch nicht entnehmen, sodass nach wie vor vom dem für alle Medien gültigen Trennungsgrundsatz auszugehen ist. Danach ist Werbung stets vom redaktionellen Teil zu trennen und diese Trennung deutlich zu machen.

Im betreffenden Falle verlangte die Klägerin die Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung. Sie war von der Beklagten beauftragt worden, in Blogs als Meinung bzw. Bewertung von Verbrauchern getarnte Werbung zu schalten. Der Vertrag sah vor, zum Zwecke der gelungenen Täuschung keine neuen sondern nur historische Accounts zu verwenden und auf die unauffällige Integration im Forum zu achten. Die Klägerin hatte aber – vertragswidrig – neue Accounts verwendet.
Das Gericht war der Meinung, bereits durch diese Formulierung sei „die übereinstimmende Vorstellung der Parteien erkennbar geworden, dass die Klägerin die Vornahme gezielter Werbemaßnahmen möglichst verschleiern sollte.”
Es wurde also übereinstimmend ein Vertrag über Schleichwerbung abgeschlossen, der – so könnte man meinen – ebenso wie eine Vereinbarung über Schwarzarbeit nichtig ist, da er gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. darüber läßt das Gericht aber nichts verlautbaren.
So bestehen bereits Urteile, die besagen, dass Verträge über Werbung durch einen redaktionell aufgemachten Zeitungsartikel oder Fernsehbeitrag nichtig sind (Köln MDR 70, 673; Düsseldorf NJW 75, 2018; München NJW-RR 92, 1460). Gleiches gilt für Verträge über Product Placement in Spielfilmen (LG München NJW-RR 97, 1544).
In § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Telemediengesetzes (anwendbar auch für das Internet) ist ausdrücklich normiert, dass kommerzielle Kommunikationen klar als solche zu erkennen sein müssen.
Aus dem Urteil geht indessen nicht hervor, ob das Gericht einen Gesetzesverstoß geprüft hat, bzw. weshalb es diesen nicht angenommen hat.
Es bleibt abzuwarten, ob diese Entscheidung wirklich die entsprechende Bedeutung hat und das Trennungsgebot im Internet gelockert wird, oder ob es sich dabei um eine Ausnahme handelt und das Trennungsgebot als „heilige Kuh“ des deutschen Medienrechts weiterhin Bestand hat.

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Eva N. Dzepina Rechtsanwältin für Markenrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht, Designrecht, Kunstrecht, IT-Recht, Domainrecht

Eva N. Dzepina L.L.M
Rechtsanwältin