Die Werbung mit Gratissongs, obwohl man lediglich eine Softwarelizenz erhält, ist irreführend, so das OLG Düsseldorf.

Die Werbung eines Internetportals mit „20 Songs gratis“ bei Erwerb einer „Music Card“ ist irreführend, wenn der Verbraucher lediglich die Nutzungsberechtigung einer Software zur Suche von Musikstücken bei Internetradiosendern erhält und es erforderlich ist, dass das gesuchte Musikstück von dem Internetradio während des Bestehens der Internetverbindung gespielt wird.
(OLG Düsseldorf, Urteil v. 25.01.2011 – Az.: I-20 U 30/10)

Das Oberlandesgericht Düsseldorf sah in der Werbung der Internetplattform „www.f.de” und „www.f.com” mit „20 Songs gratis“ bei Erwerb einer „Music Card“ eine unlautere geschäftliche Handlung wegen Irreführung des Verbrauchers.
Die Werbeaussage enthalte nach dem Verständnis des aufmerksamen, durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers unwahre Angaben.

Der Verbraucher erwarte wie durch den Werbeslogan suggeriert nach Erwerb der „Music Card“ für 5,00€ 20 Musikstücke aus einer Datenbank herunterzuladen und rechne nicht damit, dass lediglich Musikstücke gespeichert werden können, die während der Verbindung des Rechners mit dem Internet von einem Internetradiosender aktuell gesendet werden.
Für den Kaufentschluss sei entscheidend, ob ein gewünschter Titel sofort erlangt werden könne oder ob eine zeitraubende Suche mit ungewissem Ausgang erforderlich sei. Bei dem streitgegenständlichen Geschäftsmodell kann es jedoch passieren, dass Musikstücke während der Verbindungszeit des Rechners mit dem Internet nicht von einem Internetradio gespielt und folglich nicht gefunden werden.

Im Übrigen mache es einen großen – auch kostenmäßigen – Unterschied, ob die Nutzung des Dienstes eine kurzzeitige Verbindung mit dem Internet erfordert, wie beim Herunterladen eines Musikstücks aus einer Datenbank, oder ob der Nutzer die Verbindung über Stunden oder gar Tage aufrecht erhalten muss, bis der von ihm gesuchte Song endlich bei einem Internetradiosender gespielt wird.
Der Verkehr erwarte außerdem auch die entsprechende Nutzungslizenz der Musikstücke zu erwerben, wie dies bei Downloadportalen wie iTunes und Musicload üblich ist. Im vorliegenden Fall wird dem Nutzer jedoch lediglich die Anfertigung einer Kopie zum privaten Gebrauch aktuell von dem Internetradio gespielter Musikstücke ermöglicht.

Eine Irreführung des Verbrauchers sei mit Offenlegung des Geschäftsmodells vermeidbar: Es müsse auf der Karte verdeutlicht werden, dass mit dem auf der Karte abgedruckten Berechtigungscode lediglich die Nutzung einer Internet-Plattform zur Suche von in Internet-Radios gespielten Musiktiteln bei gleichzeitiger Speicherung des Titels auf der Festplatte des Nutzers ermöglicht wird und es sich nicht um einen Datenbankbestand handelt.

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Eva N. Dzepina Rechtsanwältin für Markenrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht, Designrecht, Kunstrecht, IT-Recht, Domainrecht

Eva N. Dzepina L.L.M
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