Das Einbinden des Like-Buttons oder “Gefällt-mir”-Buttons von Facebook in die eigene Internetseite, ohne auf die Wirkungen des Plugins hinzuweisen, stellt keinen Wettbewerbsverstoß dar, so das KG Berlin.

Das Facebook-Plug-in „Gefällt mir” hat die Erfassung und Weiterleitung personenbezogener Daten an die Betreiber der Plattform Facebook zur Folge. Darin kann, so das Kammergericht, zwar ein Verstoß gegen § 13 I TMG und damit gegen Datenschutzrecht vorliegen. Ein solcher Verstoß habe jedoch in dem vorliegend Fall keine wettbewerbsrechtliche Relevanz, da eine etwaige wettbewerbsrechtliche Schutzfunktion der verletzten Vorschrift hier nicht tangiert sei.

Fazit: ein Wettbewerbsverstoß liegt nach Ansicht des KG Berlin bei der Verwendung des Like-Buttons nicht vor, eine Verletzung des Datenschutzrechts ist jedoch wahrscheinlich. Es bleibt abzuwarten ob andere deutsche Gerichte diese Frage genauso beurteilen.

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Eva N. Dzepina Rechtsanwältin für Markenrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht, Designrecht, Kunstrecht, IT-Recht, Domainrecht

Eva N. Dzepina L.L.M
Rechtsanwältin